Widerspruchsbescheid der IHK Köln-Gummersbach: inkompetent, irreführend und sogar hinterhältig
Sofern Sie, lieber Webseitenbesucher, sich zurzeit erst auf Ihre Ausbildereignungsprüfung vorbereiten, starten Sie lieber mit der Unterseite “Ihre AdA-Prüfung“.
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Die Zurückweisung des Widerspruchs durch die IHK Köln (siehe Vorseite), Zweigstelle Gummersbach, wirkt auf den Prüfling im ersten Moment niederschmetternd. Die vorherige Argumentation des Prüflings gegen die Bewertung seiner AdA-Prüfung erscheint zunächst völlig irrelevant zu sein.
Es lohnt sich jedoch, den Text des IHK-Widerspruchbescheids in allen Teilen zu prüfen.
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
Das von Ihnen in Ihrem Konzept angegebene Lernziel ist dem Punkt 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation (§ 4 Abs. 1, Nr. 2.1 der Ausbildungsordnung Kaufleute für Versicherung und Finanzdienstleistungen) entnommen. Das Feinlernziel „die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren und Arbeitstechniken einsetzen, findet sich unter Punkt b und wurde von Ihnen gelb markiert.
Die IHK bzw. IHK-Prüfungskommission irrt, wenn sie von einem Feinlernziel innerhalb der Ausbildungsordnung spricht. Tatsächlich handelt es sich bei den im Ausbildungsrahmenplan (wesentlicher Teil der Ausbildungsordnung) aufgezählten Lernzielen um Groblernziele. Aus solchen Groblernzielen hat der Ausbildende bzw. der Ausbilder seine Feinlernziele bzw. Teillernziele abzuleiten!
Die Unterscheidung von Richt-, Grob- und Feinlernzielen ist dermaßen relevant, dass dies regelmäßig im schriftlichen und im praktischen Teil der Ausbildereignungsprüfungen abgefragt wird. Und diese Unterscheidung muss auch wesentlich für die Bewertung der Unterweisung des Prüflings sein.
Die Argumentation der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach, ist in diesem Punkt deshalb nicht nur fachlich falsch, sondern peinlich!
Detail-Infos zu Richtlernziel, Groblernziel und Feinlernziel
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
Fragen im Fachgespräch nach der Rechtsquelle sind entgegen Ihrer Ansicht nach nicht irrelevant, sondern stellen einen typischen Einstieg in das Fachgespräch dar. …
Die Einbettung dieser Aussage in die unmittelbar vorausgehende und die unmittelbar folgende Ausführung der IHK erweckt den Eindruck, dass der Prüfling im AdA-Prüfungsgespräch die Rechtsquelle für seinen Unterricht nicht gewusst hatte und dass er dieses vermeintliche Nichtwissen in seinem Widerspruch als irrelevant bezeichnet hatte. Das ist irreführend.
Der Hinweis innerhalb des Widerspruchs auf die Irrelevanz bezieht sich auf die Prüferfragen zur Rechtsquelle hinsichtlich der Höhe der Ausbildungsvergütung und der Dauer der Arbeitszeit. Und diese Fragen haben im Zusammenhang mit dem zuvor durchgeführten Lehrgespräch tatsächlich nichts zu tun! § 4 (3) AEVO formuliert eindeutig: “Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.”
Zur Auswahl der Ausbildungssituation gehören insbesondere die Rechtsquellen Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die betreffende Ausbildungsordnung inklusive des Ausbildungsrahmenplans. – Der Prüfling hatte im Fachgespräch die Ausbildungsordnung und den Ausbildungsrahmenplan definitiv als Rechtsquelle genannt – im schriftlichen Konzept sogar mit Angabe der betreffenden Paragrafenziffer.
Übrigens: Im Widerspruchsbescheid verwendet die IHK mehrfach den Begriff Arbeitszeit. – § 4 (1) Berufsbildungsgesetz verwendet jedoch ausdrücklich einen anderen Begriff, nämlich Ausbildungszeit. – Nicht nur der irreführende Bezug auf die Rechtsquelle, sondern auch diese Kleinigkeit im Widerspruchsbescheid der IHK sagt etwas zur mangelhaften Kompetenz des ehrenamtlich tätigen AdA-Prüfungsausschusses und der angestellten IHK-Funktionsträger der IHK Köln-Gummersbach aus.
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
Dieses Lernziel ist entgegen Ihrer Ansicht kein affektives Lernziel, sondern ein kognitives Lernziel. Kognitive Lernziele sind Lernziele, die sich auf Wissen und intellektuelle Fertigkeiten beziehen. …
Die IHK argumentiert irreführend, wenn sie sich auf das Groblernziel der Ausbildungsordnung bezieht: Der Prüfling hatte dieses Groblernziel (zurecht) verfeinert und daraus ein affektives Feinlernziel für seinen Unterweisung abgeleitet und ausdrücklich schriftlich fixiert, nämlich
Erkennen / Bewerten können, welcher Nutzen / Erleichterung sich aus dem Lernen mit Bildern gegenüber dem Lernen ohne Visualisierung ergibt.
Wenn es ihm primär um ein kognitives Lernziel gegangen wäre, hätte er zum Beispiel so formuliert:
Sechs der neun Mindestbestandteile eines Ausbildungsvertrages aufzählen können.
oder:
Die Struktur / Funktionsweise des Lernens mit Bildern darstellen / erklären können.
Die AdA-Prüfungskommission konnte offensichtlich nicht zwischen dem betreffenden Groblernziel des Ausbildungsrahmenplans und dem (affektiven) Feinlernziel der Unterweisung unterscheiden … wie peinlich! Oder die IHK-Verantwortlichen argumentierten bewusst irreführend.
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
Affektive Lernziele beziehen sich auf Änderungen der Interessen, Einstellungen und Werthaltungen. Ihr zukünftiger Auszubildender sollte mit einer für ihn neuen Lerntechnik vertraut gemacht werden, mit dem Lernen über Bilder. Er sollte laut Ihrem Konzept erkennen und bewerten, welcher Nutzen und welche Erleichterung sich aus dieser Lerntechnik ergeben. Dadurch sind jedoch in erster Linie sein Wissen und seine eigene intellektuelle Lernfertigkeit angesprochen worden. Dass auch der affektive Lernbereich in diesem Zusammenhang angesprochen wird, ist unstreitig.
Auch diese Argumentation ist irreführend: Das vom Prüfling angestrebte Lernziel ist ganz überwiegend affektiv! Zur Erinnerung: “Erkennen / Bewerten können, welcher Nutzen / Erleichterung sich aus dem Lernen mit Bildern gegenüber dem Lernen ohne Visualisierung ergibt.”
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
Die von Ihnen formulierte Angst des Auszubildenden, den Lernstoff nicht bewältigen zu können, wird sicherlich durch die Vermittlung erleichternder Arbeitstechniken verringert, steht jedoch nicht im Vordergrund.
Es wird deutlich, dass die AdA-Prüfungskommission selbst nach den ausführlichen Darlegungen des Prüflings in seinem Widerspruchsschreiben sein affektives und eindeutig formuliertes Feinlernziel nicht erkennen will oder einfach nicht erkennen kann. Das ist entweder Argumentationstaktik oder Inkompetenz.
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
Ferner fehlte ein Vergleichsmaßstab zu vorherigen Lern (Miss-)erfolgen, zumindest der Hinweis auf andere Lerntechniken, die den Auszubildenden tatsächlich in die Lage versetzt hätten, die Vorteile und auch Nachteile der Lerntechnik „Lernen mit Bildern” beurteilen zu können.
Im praktischen Teil der AdA-Prüfung gibt es typischerweise nie einen Vorher-Nachher-Vergleich!
Es wird typischerweise unterstellt, dass der Auszubildende den Inhalt der Unterweisung vorher nicht schon beherrschte. Selbst AEVO-Prüfer der IHK-Hauptstelle in Köln, die einen bestimmten Lerninhalt, zum Beispiel versicherte Gefahren in der Hausratversicherung, schon in mehreren Unterweisungen kennen gelernt hatten, müssen sich systembedingt bei einer weiteren Unterweisung eines anderen Prüflings zum selben Inhalt unwissend stellen und dann nach Ende einer erfolgreichen Unterweisung ihren ‚Wissenszuwachs‘ in der simulierten Erfolgskontrolle unter Beweis stellen.
Der vom Prüfling gewählte Lerninhalt Erkennen / Bewerten können, welcher Nutzen/Erleichterung sich aus dem Lernen mit Bildern gegenüber dem Lernen ohne Visualisierung ergibt. war demgegenüber wohl auch für den Azubi ein wirklich neuer positiver Erlebnis-Inhalt. – Der Azubi hatte sogar begeistert reagiert! (Die Rolle des Auszubildenden hatte ein IHK–Prüfer übernommen.)
Der Prüfling hatte in seinem Widerspruch wie folgt formuliert: Nachdem ich das Gesamtbild abgedeckt hatte, konnte der Auszubildende fünf von sechs Punkten anhand der Bilder, die er wiederholte, nennen. Allein dadurch kann man davon ausgehen, dass sogar der kognitive Teil des Lernziels erreicht worden war. – Auf meine ausdrückliche Frage, ob er erkennen und bewerten könne (überwiegend affektiver Teil des Lernziels), dass das Lernen durch Bilder das Lernen erleichtert, antwortete dieser mit: “Ja, das war gut.“
Dieser Teil der IHK-Argumentation (Vorher-Nachher-Vergleich) ist völlig überzogen und ebenfalls irreführend.
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
Viel gravierender wurde jedoch der Umstand gewertet, dass Sie bei der Unterweisung keine, wie von der Ausbildungsordnung geforderte berufstypische Ausbildungssituation gewählt haben. In Ihrer Unterweisung befinden Sie und der zukünftige Auszubildende sich mehrere Wochen vor Beginn der eigentlichen Ausbildung, ein schriftlicher Vertrag liegt noch nicht vor. In dieser Situation sollten die Inhalte des Ausbildungsvertrages visualisiert werden.
Richtig ist, dass bei der praktischen AdA-Prüfung allein der Prüfling das Recht hat, den Inhalt seiner Unterweisung zu bestimmen! – Nach diesem Vorkommnis in der IHK Köln-Gummersbach hatte ich übrigens unter anderem gegen die IHK Wuppertal erfolgreich eine Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht.
Aber nicht in der Ausbildungsordnung wird die “berufstypische Ausbildungssituation” gefordert, sondern in der Ausbilder-Eignungsverordnung! – § 4 (3) AEVO: “Der praktische Teil der AEVO-Prüfung besteht aus …. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. …”
Da es sich laut IHK-Argumentation bei diesem Punkt angeblich um einen zu bewertenden gravierenden Umstand handelt, dann irrt die IHK selber gravierend. – Wie inkompetent und peinlich, wenn die IHK-Funktionsträger selbst in einem so wichtigen Widerspruchsbescheid nicht einmal die richtige Rechtsquelle nennen können! – Aber Prüfer sollen im Fachgespräch innerhalb der praktischen AdA-Prüfung bewerten können, wie gut der Prüfling über ‘”Auswahl und Gestaltung …” Bescheid weiß …
Dass der Prüfling in seinem Unterweisungsentwurf und in seiner tatsächlichen Unterweisung den Zeitpunkt seines Unterrichts vor Ausbildungsbeginn gewählt hatte, demonstriert sein Engagement und seine Hilfsbereitschaft dem jungen Azubi gegenüber. Insofern müsste dies eher positiv gewertet werden.
Die Schriftform ist für das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages überhaupt nicht erforderlich (§ 11 BBiG). Der Vertrag wurde nach der Beschreibung im Konzept bereits vorher rechtsgültig mündlich geschlossen. – Es ist absurd, dass dieser Umstand von der AEVO-Prüfungskommission bzw. von den angestellten IHK-Funktionsträgern negativ bewertet wird!
Der Hinweis der IHK, das noch kein schriftlicher Vertrag vorliege, ist deshalb irrelevant und ebenfalls irreführend.
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
Hier bemängelt der Prüfungsausschuss, dass diese Inhalte nicht konkretisiert werden. Die Länge der Probezeit wird ebenso wenig benannt, wie die Höhe der Vergütung oder die Anzahl der Urlaubstage oder die tatsächliche Arbeitszeit.
Mit dieser Argumentation bescheinigt die IHK-Rechtsabteilung ihre eigene Inkompetenz oder die ihre AdA-Prüfungsausschusses: Es ist innerhalb eines solchen, recht kurzen Lehrgespräches (zehn Minuten) überhaupt nicht erforderlich, die angerissenen Aspekte des Lerninhalts komplett zu erarbeiten!
Außerdem wird auch bei dieser Argumentation das Lernziel des Unterrichts völlig verkannt. – Zur Erinnerung: Erkennen / Bewerten können, welcher Nutzen / Erleichterung sich aus dem Lernen mit Bildern gegenüber dem Lernen ohne Visualisierung ergibt. – Wie peinlich!
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
Ihr zukünftiger Auszubildender, ein Abiturient, konfrontiert, in dem zunächst „falsche” Informationen weitergeben werden (z. B. die Höhe der Vergütung im ersten Ausbildungsjahr von 154 Euro oder die mit den Öffnungszeiten der Geschäftsstelle falsch angegebene „Arbeitszeit”). Bei der späteren Vertragsverhandlung müssen diese falschen Erkenntnisse wieder gelöscht und durch neue Informationen ersetzt werden. Das bläht jedoch die Fülle des Lernstoffes in verwirrender Weise auf und stellt somit keine Hilfe für den Auszubildenden dar.
Diese Formulierung der IHK ist zumindest irreführend, wenn nicht sogar absichtlich falsch: Innerhalb des Lehrgesprächs wurden die Vergütung und die Öffnungszeiten überhaupt nicht angesprochen! – An anderer Stelle hatte die IHK im Widerspruchsbescheid selber gesagt: “Die Länge der Probezeit wird ebenso wenig benannt, wie die die Höhe der Vergütung oder die Anzahl der Urlaubstage oder die tatsächliche Arbeitszeit.”
Nachdem der Prüfling sein Lehrgespräch beendet hatte, wurde er zunächst nach seiner Selbsteinschätzung gefragt. “Ich beantwortete die Frage sinngemäß so: „Ja, Ziel erreicht, der Auszubildende konnte sich an die meisten Stichpunkte offensichtlich über die zuvor vermittelten Bilder (bildhaftes Lernen) erinnern; er brauchte nicht auswendig zu lernen.“
Anschließend wurde der Prüfling mit dem Hinweis konfrontiert, dass der Unterricht überhaupt nicht den Vorstellungen der Prüfer entsprochen hatte. Natürlich führt eine solche Information zu erhöhtem Stress – erst recht, nachdem ich dem Prüfling nach seiner Generalprobe innerhalb unseres AdA-Kurses bescheinigt hatte, dass er für dieses Lehrgespräch vermutlich mindestens die Note “2” bekommen werde.
Die Fragen nach der Höhe der Vergütung und den Öffnungszeiten der Geschäftsstelle kamen eben nicht vom Prüfer-Azubi, sondern von der Prüferin im anschließenden Fachgespräch!
Ja, mit der Aussage “154 EUR” lag der Prüfling völlig daneben, aber in welcher besonders schwierigen mentalen Situation! In einer derartigen starken Stress-Situation fällt uns Menschen häufig nicht einmal unsere eigene Telefonnummer wieder ein. – Der Prüfling ist nicht nur als Ausbilder tätig, sondern er ist in erster Linie Unternehmer (‘Ausbildender’), der die Ausbildungsvergütung zu bezahlen hat. – “Stress macht dumm!”. Den Stress hat die Prüferin / die AdA-Prüfungsausschuss-Vorsitzende nicht nur selber erzeugt, sondern auch noch verstärkt.
wiederholtes Zitat: Bei der späteren Vertragsverhandlung müssen diese falschen Erkenntnisse wieder gelöscht und durch neue Informationen ersetzt werden. Das bläht jedoch die Fülle des Lernstoffes in verwirrender Weise auf und stellt somit keine Hilfe für den Auszubildenden dar.
Dem Auszubildenden wurden keine falschen Erkenntnisse vermittelt, die dann wieder gelöscht und durch neue Informationen ersetzt werden müssen! Es gab kein Aufblähen des Lernstoffes in verwirrender Weise! – Die Argumentation der IHK-Verantwortlichen erscheint an dieser Stelle sogar hinterhältig.
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
Ferner besteht der Ausbildungsvertrag nicht nur aus diesen sechs Punkten, sondern laut Berufsbildungsgesetz § 11 Abs. 1 aus neun wesentlichen Komponenten, die mindestens schriftlich in die Vertragsniederschrift aufzunehmen sind. Auf die restlichen Inhalte sind Sie jedoch gar nicht eingegangen.
Dieser Hinweis ist doppelt irreführend:
Es ging nicht um den kognitiven Lerninhalt rechtliche Mindestbestandteile eines Ausbildungsvertrages aufzählen können, sondern um dass affektive Lernziel Erkennen / Bewerten können, welcher Nutzen/Erleichterung sich aus dem Lernen mit Bildern gegenüber dem Lernen ohne Visualisierung ergibt.“
Selbst wenn es um den kognitiven Lerninhalt rechtliche Mindestbestandteile eines Ausbildungsvertrages aufzählen können gegangen wäre, hätte der Prüfling das Recht gehabt, sein Lernziel zum Beispiel auf die von ihm verwendeten Beispiele zu begrenzen! Das Lernziel hätte dann zum Beispiel formuliert werden dürfen: mindestens fünf von sechs Bestandteilen …
Es geht bei einem Lehrgespräch innerhalb der AdA-Prüfung um ein Unterrichts-Modell: Anhand eines kleinen Lerninhalts soll der Prüfling darstellen, dass er als Ausbilder pädagogisch richtig vorgehen kann. Und bei der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach wird die Dauer der Unterweisung sogar von vornherein auf zehn Minuten begrenzt. Die allermeisten IHKs geben für die Unterweisung eine Zeitspanne von bis zu 15 Minuten vor.
Auch in diesem Punkt empfinde ich die Argumentation der IHK-Verantwortlichen als hinterhältig.
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
Die von Ihnen monierten Fachfragen des Prüfungsausschusses bezogen sich darauf, ob Ihnen denn die wesentlichen Vertragsinhalte bekannt sind.
Diese Argumentation kann man teilen oder auch nicht.
Die wesentlichen Vertragsinhalte eines Ausbildungsvertrages gehören im vorliegenden Fall zum Grenzbereich dessen, was der Ausbilder innerhalb des Fachgesprächs erläutern können soll. In § 4 (3) AEVO heißt es wörtlich: „Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.“
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
… und ob Sie diese [Anmerkung: die restlichen Mindestbestandteile eines Ausbildungsvertrages] dem Auszubildenden ebenfalls mit der Lerntechnik „Lernen mit Bildern” vermitteln könnten. Das konnte jedoch auch im Rahmen des Fachgespräches nicht durch den Prüfungsausschuss festgestellt werden, daher gab es auch hier Punktabzug, da Sie die ausbildungsbezogenen Zusammenhänge nicht erläutern konnten.
Lernen mit Bildern ist für die meisten Menschen eine wirkungsvolle zusätzliche Lernmethode, die zwar in vielen Fällen, aber nicht universell anwendbar ist.
Möglicherweise gab es aber hierzu innerhalb des Fachgespräches ein Missverständnis oder wirklich ein (stresssbedingtes) Fehlverhalten des Prüflings: Innerhalb der Generalprobe des AdA-Vorbereitungskurses hatte der Prüfling zu allen neun Mindestbestandteilen (nach aktuellem BBiG: zehn Mindestbestandteile) gut nachvollziehbare Bilder vorgestellt. Innerhalb des AdA-Kurses wurden zudem weitere Bilder durch die übrigen Kursteilnehmer vorgeschlagen.
Der Prüfling hatte sich wegen der sehr begrenzten Zeit für das Lehrgespräch innerhalb der AdA-Prüfung nur für sechs Bestandteile entschieden – nach dem Motto: Lieber einen kleineren Lerninhalt ruhig vermitteln, als einen größeren Inhalt mit Hetze.
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
Schließlich gab es weitere Punktabzüge dafür, dass Ihre Selbsteinschätzung zu dieser Unterweisung nur gering erkennbar war.
Die obigen Ausführungen machen deutlich, dass der Prüfling die Qualität seiner Unterweisung richtig eingeschätzt hatte! – Die Inkompetenz der IHK-Prüfer ist die Ursache für die Bewertung: “AdA-Prüfung nicht bestanden”!
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
Sie selber sehen das Unterweisungsziel als erreicht an, verkennen jedoch, dass der Auszubildende einen wesentlichen Punkt der Vertragsniederschrift nicht über die Bilder behalten/erlernt hat.
Nach dem üblichen IHK-Bewertungsmaßstab ergibt die korrekte Darstellung von fünf der insgesamt möglichen richtigen sechs Lösungen (83%) die Note “gut”! – Beweis: Benotungsschema auf den offiziellen IHK-Auswertungsbögen zur schriftlichen AdA-Prüfung
War der Prüfungsausschuss auch in diesem Punkt inkompetent oder sollte auch diese Aussage im Widerspruchsbescheid irreführend sein? – Ich empfinde auch diesen Argumentationsteil als hinterhältig.
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
Unabhängig davon, dass der Auszubildende drei weitere gesetzliche Komponenten des Ausbildungsvertrages überhaupt nicht vermittelt bekommen hat, stellt sich die Frage, wie der Auszubildende diese Lerntechnik „Lernen über Bilder’ in Zukunft vernünftig anwenden bzw. einen Transfer zur Erstellung von eigenen mentalen Bildern finden kann.
Auch diese Stelle basiert auf der falschen Einschätzung des Lernzieles durch die Prüfungskommission: Es ging nicht um das durchaus mögliche (zeitaufwändigere) Feinlernziel künftig Lerninhalte selber grafisch umsetzen / aufbereiten können, sondern um das affektive Feinlernziel Erkennen / Bewerten können, welcher Nutzen/Erleichterung sich aus dem Lernen mit Bildern gegenüber dem Lernen ohne Visualisierung ergibt.
Das Lernziel wurde erreicht, denn der Prüfer-Azubi hatte dies nach der Unterweisung ausdrücklich bestätigt: Auf meine ausdrückliche Frage, ob er erkennen und bewerten könne, dass das Lernen durch Bilder das Lernen erleichtert, antwortete dieser mit: “Ja, das war gut.“
Deshalb halte ich auch diesen Teil der IHK-Argumentation zumindest für irreführend.
Auszug aus dem Widerspruchsbescheid der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach:
In Ihrer Lernzielkontrolle haben Sie nur das vermittelte Wissen abgefragt und die Frage gestellt, ob das Lernen besser verlaufen ist. Der zukünftige Auszubildende kann aber zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beurteilen, ob das Lernen z. B. abstrakter Inhalte auch über Bilder funktioniert, weil ihm offensichtlich außer „Auswendiglernen” keine Arbeitstechnik bekannt ist.
Die IHK irrt erneut zu diesem Punkt: Das Abfragen des vermittelten Wissens war nicht der entscheidende Aspekt der Lernerfolgskontrolle, sondern die der affektive Lerninhalt: Einsicht / Wertschätzung des Auszubildenden, wie einfach das Lernen mit Bildern sein kann.
Der Prüfer-Azubi hatte durch die Unterweisung eine neue Einsicht gewonnen bzw. eine neue innere Einschätzung zum Lernen mit Bildern gewonnen: “Ja, das war gut.“
meine zusammenfassende Beurteilung des Widerspruchs-Bescheids der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach
Die Beweisführung durch die IHK Köln-Gummersbach ist mangelhaft.
Der Widerspruchsbescheid, für den letztlich vermutlich die Rechtsabteilung der IHK Köln-Gummersbach verantwortlich ist, beruht auch auf einer weitgehenden Inkompetenz ihres AdA-Prüfungsausschusses.
Gleichwohl wurde seinerzeit über diesen AEVO-Prüfungsausschuss von einem Verantwortlichen in der Hauptstelle der IHK Köln Folgendes mitgeteilt (wörtliches Zitat in einer eMail an mich):
Auch der dortige Prüfungsausschuss setzt sich aus erfahrenen Prüfern zusammen und prüft nach den Qualitätsmaßstäben, welche den hohen Anforderungen an zukünftige Ausbilder gerecht werden.
Soviel zur Glaubwürdigkeit der IHK Köln – zumindest in diesem Zusammenhang.
ergänzender Hinweis: Die IHK Koblenz musste nach langem Hickhack den Widerspruch von fünf Prüflingen gegen die Bewertung nicht bestanden zu einer praktischen AdA-Prüfung akzeptieren! Anschließend hatten diese Prüflinge zweimal die Note ‚3‘, zweimal die Note ‚2‘ und sogar einmal die Note ‚1‘ erreicht. – Details zu “mangelhafte Prüfer-Leistungen innerhalb der IHK Koblenz
Klagebegründung für das Verwaltungsgericht Köln
Leider hatte ich keine Gelegenheit, die folgende Klagebegründung vorab zu lesen. Ich hätte zu mehreren Details andere Formulierungen gewählt.
Die Klage war dennoch erfolgreich: Der Richter schlug einen außergerichtlichen Vergleich zu, nämlich die AdA-Prüfung meines Kurs-Teilnehmers zu annullieren. – Beide Prozessparteien stimmten zu.
Die folgenden Seiten können Sie als PDF downloaden.
Welche Chance hat generell eine Klage vor dem Verwaltungsgericht?
Der AdA-Prüfungsausschuss hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen zwar einen Beurteilungsspielraum, gleichwohl kann ein Richter im Verwaltungsgerichtsprozesse die Prüfungsentscheidung beanstanden / aufheben, sofern …
- das Prüfungsverfahren formal nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde
- die Prüfer fachlich falsch bewertet hatten
- die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen waren
- die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen
- die Prüfer allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet hatten
- die Prüfer willkürlich bewertet hatten
Fazit zur AdA-Prüfung bei der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach
Um den Widerspruch zu formulieren und die Rechtsanwältin bei der Klagebegründung zu unterstützen, war ein sehr großer Zeitaufwand erforderlich …
Den angestellten IHK-Funktionsträgern wird das wohl egal sein, denn sie werden für ihre Anwesenheit bezahlt – unabhängig davon, ob ihre Arbeitsqualität in allen Fällen in Ordnung ist oder nicht.
Bei einer fachlich kompetenteren IHK-Prüfungskommission wäre das (sowie der Ärger auf Seiten meines AdA-Kursteilnehmers und auch auf meiner Seite) nicht erforderlich gewesen!
Weitere Probleme mit anderen IHKs
Nach mehreren ähnlichen Erlebnissen, insbesondere mit der IHK Köln und mit der IHK Koblenz, ist meine Geduld und Toleranz mit inkompetenten IHKs zu Ende. Inzwischen habe ich gegen mehrere IHKs und gegen eine HwK jeweils eine Fachaufsichtsbeschwerden in den Fällen eingereicht, in denen ich eindeutige Formfehler nachweisen konnte. – Mögliche Bewertungsfehler innerhalb der praktischen AdA-Prüfungen sind nur sehr aufwändig nachzuweisen, sofern überhaupt.
Die Formfehler betrafen zwei Punkte:
- Die für die praktischen AdA-Prüfungen angeforderten Unterweisungsentwürfe wurden rechtswidrig bewertet, obwohl die AEVO das schon seit Jahren nicht mehr vorsieht.
- Die IHKs hatten den Prüflingen rechtswidrig das Recht verwehrt, zwischen ‘Präsentation’ und ‘Durchführung’ zu wählen. – Nach der AEVO von 2009 liegt das Wahlrecht beim Prüfling. – Die IHK Wuppertal hatte sogar die Themen für die Präsentation zwingend vorgegeben!
Alle Fachaufsichtsbeschwerden wurden akzeptiert. – Eine Fachaufsichtsbeschwerde zu schreiben und per eMail abzuschicken, dauert nur wenige Minuten.
Nicht nachweisbare Fehlverhalten der IHKs und HwKs
Ich erfahre leider immer wieder von meinen Kurs-Teilnehmern und von den Käufern meiner AEVO-Lernkartei, dass AdA-Prüfungen offensichtlich noch immer ‘richtig’ durchgeführt werden:
- Am häufigsten wird genannt, dass die Fragen innerhalb des Fachgesprächs weitgehend nicht den AEVO-Vorgaben entsprechen.
- Manchmal beklagen sich die Prüflinge über nicht angemessenes / ungehöriges Verhalten von Prüfern.
Aber noch einmal: Die IHK-Prüfer sind nach meinen Erfahrungen überwiegend kompetent und fair!