AdA-Schein bei der IHK Köln-Gummersbach

Probleme, die ggf. auch bei anderen IHKs in Verbindung mit dem AdA-Schein auftreten könnten

Sofern Sie, lieber Webseitenbesucher, sich zurzeit noch auf Ihre Ausbildereignungsprüfung vorbereiten, starten Sie lieber mit der Unterseite “Ihr AdA-Schein“.

Die im Folgenden beschriebene unsachgemäße Bewertung des praktischen Teils einer Ausbildereignungsprüfung durch einen IHK-Prüfungsausschuss ist nämlich nur interessant …

  • für Ausbilder, die der Auffassung sind, dass sie in ihrer Ausbildereignungsprüfung zu unrecht durchgefallen sind,
  • für IHK-Funktionsträger und für Mitglieder von AEVO-Prüfungsausschüssen bei den IHKs und HwKs sowie
  • für weitere Personen, die sich mit der Durchführung von praktischen Prüfungen auf den AdA-Schein gut auskennen, zum Beispiel Dozenten in AdA-Prüfungsvorbereitungskursen.

Obwohl der im Folgenden beschriebene Vorgang bereits mehrere Jahre zurückliegt, ist seine Veröffentlichung weiterhin notwendig.

  • Diese Dokumentation könnte ein Trost sein für andere Ausbilder, die ungerechterweise schlecht in ihrer Ausbildereignungsprüfung bewertet wurden oder die AdA-Prüfung sogar nicht bestanden hatten.
  • Hier geht es auch darum, eines der Probleme mit einigen IHKs im Zusammenhang mit dem AdA-Schein detailliert und nachvollziehbar zu dokumentieren, anstatt das problematisches IHK-Verhalten nur pauschal zu kritisieren.

Neben einer unsachgemäßen Bewertung in den praktischen AdA-Prüfungen verstoßen einige IHKs noch immer (Stand 2019) gegen zwingende Vorgaben der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) von 2009:

  • Einige IHKs setzen teilweise inkompetente Prüfer innerhalb der Ausbildereignungsprüfungen ein. Man muss aber wissen, dass diese IHK-Prüfer ehrenamtlich arbeiten.
  • Einige angestellte IHK-Funktionsträger sind offensichtlich zu lethargisch oder selber inkompetent, um den Weiterbildungsbedarf der AEVO-Prüfer zu erkennen und sie für die Durchführung der Ausbildereignungsprüfungen angemessen zu qualifizieren. 

Die Leidtragenden sind Ausbilder, die sich um der Erwerb des AdA-Scheins bemühen. – Es gibt allerdings auch zahlreiche Prüflinge, die es nach meiner Einschätzung nicht verdienen, die Ausbildereignungsprüfung zu bestehen! … weil sie diese Prüfung auf die leichte Schulter nehmen und sich nicht angemessen darauf vorbereiten.

Aber auch das muss gesagt werden: Die meisten IHKs arbeiten offensichtlich korrekt, und deren Prüfer sind für die Abnahme der Ausbildereignungsprüfungen überwiegend kompetent!

Die Vorgeschichte

Seit 1985 führe ich Kurse zur Vorbereitung auf den AdA-Schein IHK durch. Bis einschließlich 2010 hatten sich alle meine Teilnehmer (aus ganz Deutschland) der Ausbildereignungsprüfung bei der IHK Köln, Hauptstelle, unterzogen – pro Jahr bis zu etwa 70 bis 80 Ausbilder. 

Der Vorsitzende eines AEVO-Prüfungsausschusses der IHK Köln hatte mir damals berichtet, dass die Prüfungsergebnisse meiner Seminarteilnehmer überdurchschnittlich gut seien.

In 2010 hatte ich eine Bekannte, die sich auf die Meisterprüfung im Friseurhandwerk vorbereitete, außerhalb eines Kurses auf den praktischen Teil der AdA-Prüfung gecoacht. (Der AdA-Schein gehört zur Meisterprüfung, Teil IV.) Diese Bekannte hatte die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach, abgelegt. Die Note ihrer praktischen AdA-Prüfung war ‘SEHR GUT’.

Diese Bekannte erzählte mir von einem sehr ‘seltsamen’ Prüfungsverfahren. Es entsprach nicht den Vorgaben der AEVO. (Details weiter unten)

Die Hauptstelle der IHK Köln führte damals jedes Jahr sehr, sehr viele Ausbildereignungsprüfungen durch. Ihre Zweigstellen Gummersbach, Bergheim und Leverkusen hatten dagegen jeweils nur sehr wenige AEVO-Prüflinge. Aus diesem Grund hatte mich die IHK-Hauptstelle aufgefordert, dass ich meine Seminarteilnehmer künftig von ihrer Zweigstelle Gummersbach prüfen lassen solle. (Mein Wohnort liegt in der Nähe von Gummersbach.)

Mit Hinweis auf die dortigen ‘seltsam’ durchgeführten Ausbildereignungsprüfungen hatte ich mich dagegen gesträubt. – Nach einem Treffen mit Vertretern der IHK-Hauptstelle, einer Vertreterin der Zweigstelle Gummersbach und mir im März 2011 hatte ich mich schließlich doch damit einverstanden erklärt.

Nach dem Treffen hatte ich vereinbarungsgemäß ein Ergebnisprotokoll erstellt und per eMail an die IHK-Gesprächspartner versandt.

Auszug aus meiner eMail an die IHK Köln und an deren Zweigstelle Gummersbach

März 2011

Zusammenfassung unseres heutigen Gesprächs aus meiner Wahrnehmung / Erinnerung:

Zuständigkeit der Zweigstelle Gummersbach zur AEVO-Prüfung meiner Seminarteilnehmer: Wir haben zwar weiterhin eine unterschiedliche rechtliche Einschätzung, ich werde die AEVO-Prüfungsanmeldungen meiner Teilnehmer künftig dennoch zur Zweigstelle Gummersbach schicken.

Meine vorangegangenen Aussagen (per eMail / Brief) zu den AEVO-Prüfungen in Gummersbach waren …:

  • Die Durchfallerquoten (im Jahr 2009 oder 2010) zu einem DEKRA-internen und zu einem von der IHK-Zweigstelle Gummersbach selbst durchgeführten Vorbereitungsseminar waren extrem hoch.
  • Das bisherige ‚AEVO-Gruppenprüfungs-Verfahren‘, das für den einzelnen Prüfling zu einer Brutto-Prüfungsdauer von mehreren Stunden führt, halte ich nicht vereinbar mit der strikten AEVO-Vorgabe. (Hierzu hatten Sie bislang eine andere Rechtsauffassung.)
  • Feedback eines mit der Note „1“ abgeschlossenen Prüflings der Zweigstelle Gummersbach: „Ich fühlte mich wie vor einem Tribunal.“ …

  • Die Zweigstelle Gummersbach wird mich als Gast zu einem praktischen AEVO-Prüfungsteil einladen. …
  • Die Zweigstelle Gummersbach wird die Teilnehmer meiner Vorbereitungsseminare einzeln und innerhalb der von der AEVO vorgegebenen Prüfungsdauer von 30 Min. prüfen.
  • Sie und ich, wir sind trotz der vorangegangen sachlichen Differenzen zu einer fairen, partnerschaftlichen Zusammenarbeit bereit.

Das seltsame Prüfungsereignis in der IHK Köln-Gummersbach

Im Juli 2011 hatten vier meiner Seminarteilnehmer den AdA-Schein mit der Note “1” bestanden.

Leider war jedoch war einer meiner Seminarteilnehmer beim praktischen Teil seiner Ausbildereignungsprüfung durchgefallen. Das hatte mich außerordentlich überrascht, denn dieser Teilnehmer hatte während unseres Seminars eine anspruchsvolle Generalprobe seines Lehrgesprächs ziemlich gut durchgeführt. – Sinngemäß hatte ich ihm vorhergesagt, dass er für dieses Lehrgespräch wahrscheinlich die Note ‘sehr gut’ bekommen werde, sofern er noch ein paar Kleinigkeiten verbesserte.

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Sofern Sie,  lieber Besucher dieser Webseite, sich das Lesen der folgenden sehr umfassenden Texte ersparen wollen:

  • Der Prüfling hatte Widerspruch gegen sein Prüfungsergebnis eingelegt.
  • Die IHK hatte seinen Widerspruch mit einer zum Teil irreführenden und grob fehlerhaften Argumentation abgelehnt.
  • Der Prüfling hatte schließlich beim Verwaltungsgericht Köln gegen das Prüfungsergebnis geklagt.
  • Der Richter empfahl den Prozessparteien einen außergerichtlich Vergleich: Ausbildereignungsprüfung wird annulliert. Beide Prozessparteien waren damit einverstanden.
  • Die damalige AEVO-Prüfungsausschussvorsitzende, die das Problem auslöste, ist nicht mehr für die IHK tätig: weder als Mitglied des AEVO-Prüfungsausschusses, noch als Dozentin für die AdA-Prüfungsvorbereitungsseminare.

mein Brief an die IHK Köln, Zweigstelle Gummersbach

Wegen der ‘speziellen’ Umstände dieser Prüfung hatte ich der IHK folgenden Brief geschrieben:

Sehr geehrte Damen und Herren der AEVO-Prüfungskommission,

unmittelbar nach Erhalt seines Prüfungsergebnisses hatte Herr H. mich angerufen, mir das Ergebnis ‚durchgefallen‘ mitgeteilt und den Ablauf seiner ‚praktischen Ausbildereignungsprüfung‘ geschildert.

Ich habe Herrn H. geraten, gegen den Prüfungsbescheid Widerspruch einzulegen.

Nachdem ich am 8. Juli als Gast an drei praktischen Ausbildereignungsprüfungen bei Ihnen teilgenommen hatte, hatte ich den Eindruck gewonnen, dass Sie Ihre AEVO-Prüfungen fachlich einwandfrei und fair durchführen. (Das hatte ich den Teilnehmern meines laufenden Vorbereitungskurses in einer Rundmail noch am selben Tag gern mitgeteilt.)

Bei der Prüfung des Herrn H. scheint jedoch etwas schiefgelaufen zu sein.

  • Herr H. hatte genau diesen Unterrichtsinhalt als Generalprobe innerhalb unseres Seminares dargestellt. Hierzu hatte ich ihm die Rückmeldung gegeben, dass das Thema (und auch der Zeitpunkt) ungewöhnlich, ich aber damit einverstanden sei. Sofern er seinen Unterricht noch flüssiger durchführen könne, wäre hierfür sogar die Note „1“ möglich.
  • Sofern Herr H. in seinem Widerspruch den Ablauf der praktischen Ausbildereignungsprüfung richtig wiedergegeben hat, halte ich die überwiegend gestellten fachlichen Fragen (nach den AEVO-Vorgaben) als nicht zulässig.

Ich erinnere mich gut an die praktische Ausbildereignungsprüfung der jungen Dame der Firma R., die Sie als ‚bestanden‘ bewertet hatten, obwohl die junge Dame mehrere Fehler gemacht hatte:

  1. Sie hatte einen Unterricht (‘Durchführung’) durchgeführt; im „Deckblatt der schriftlichen Planung …“ weist sie jedoch Präsentation aus.
  2. Der (kognitive) Inhalt ihrer Unterweisung und die 4-Stufen-Methode passen auf keinen Fall zueinander. (s. „Deckblatt: Planungsgrundlage …“ sowie „Ausbildungskonzept“)
  3. Die Formulierung des Feinlernziels ist grenzwertig: Feinlernziele sollen mit einer normalen Verbform formuliert werden, zum Beispiel „… soll einen Kaufvertrag stornieren (können)“.
  4. Die „Stufe 2“ wurde in keinster Weise teilnehmeraktivierend durchgeführt. Selbst wenn die 4-Stufen-Methode sachlich geeignet gewesen wäre, wäre das ein gravierender pädagogischer Fehler (eigentlich ein ‚KO-Kriterium‘!) – Die fehlende Aktivierung wurde von Frau E. gegenüber der jungen Dame auch sofort im Anschluss an die Durchführung (zurecht) vorgehalten.

Insbesondere die beiden Punkte 2 und 4 stellen nach meiner Einschätzung gravierende Fehler innerhalb der Unterweisung dar. Gleichwohl hätte auch ich mich, als AEVO-Prüfungskommissionsmitglied, für ‚bestanden‘ entschieden, weil ich den Eindruck hatte, dass diese junge Dame ihre zukünftige Aufgabe als Ausbilderin durchaus engagiert und kompetent wahrnehmen wird.

Im Vergleich zu dieser jungen Dame kann ich zusätzlich nicht nachvollziehen, weshalb Sie Herrn H. die Eignung als Ausbilder abgesprochen hatten. Während es sich bei der jungen Dame um eine Noch-Auszubildende (mit deutlichen Schwachstellen im pädagogischen Bereich) handelt, ist Herr H. längst eine souveräne reife Persönlichkeit mit Führungs- und Ausbilderqualität. Das ist selbst während einer nur 30-minütigen praktischen Ausbildereignungsprüfung gut erkennbar.

Deshalb bitte auch ich Sie, Ihre Entscheidung zu überdenken und das Prüfungsergebnis in ‚bestanden‘ umzuwandeln.

Beste Grüße
Reinhold Vogt

am 14. Juli: Widerspruch des Prüfling gegen sein AEVO-Prüfungsergebnis

Ich habe dem Prüfling dabei geholfen, folgenden Widerspruchstext zu erstellen:

Gegen die vom Prüfungsausschuss abgegebene Bewertung zu meiner Ausbildereignungsprüfung vom 11.07.2011 lege ich hiermit Widerspruch ein.

Begründungen:

Ich hatte im IHK-Deckblatt das Ziel meines „Lehrgespräch“ ausdrücklich als affektives Lernziel definiert:

„Erkennen / Bewerten können, welcher Nutzen / Erleichterung sich aus dem Lernen mit Bildern gegenüber dem Lernen ohne Visualisierung ergibt.“

Es wurde die Situation vorgegeben, dass der Auszubildende bereits bei Vertragsschluss seine Angst äußerte, die Fülle des Lehrstoffes nicht bewältigen zu können, da er schlecht Fakten auswendig lernen und behalten könne. Dies veranlasste mich einen Tag später, ihm anhand des ‚visuellen Lernens‘ zu vermitteln, dass aufgrund dieser Methode Fakten ‚erkennbar / sichtbar‘ besser und leichter gelernt und behalten werden können. *)

Da der Ausbildungsvertrag an diesem Tag schriftlich fixiert werden sollte, sollten die Inhalte des Ausbildungsvertrages visualisiert werden.

Nach der Unterweisung sollte der Auszubildende einige Inhalte des Ausbildungsvertrages exemplarisch wiedergeben können, ohne dies explizit auswendig gelernt zu haben, sondern sich nur anhand der Bilder an diese Punkte erinnern können. 

Hierdurch sollte ihm seine Angst vor Überforderung genommen werden und somit seine Motivation gestärkt werden. Der Zeitpunkt hierzu und der Fakt, dass an diesem Tag der Vertragsurkunde gefertigt werden sollten, war geradezu perfekt.

Am Beginn des Lehrgespräches definierte ich das Ziel klar und deutlich, indem ich dies wörtlich aussprach und dem Auszubildenden das vorher gefertigte Blatt mit dem Text des Lernzieles vorlegte.

Die Punkte ‚Beginn und Ende‘, ‚Probezeit‘, ‚tägliche Arbeitszeit‘, ‚Urlaub‘, ‚Berufsbezeichnung‘ und ‚Ausbildungsvergütung‘ wurden durch Bilder visualisiert. Dies wurde durch offene Fragen ‚weich‘ hinterfragt.

Der Azubi nannte für sich selbst bei dem Bild für das Synonym „Urlaub“ noch den Verstärker „Da kann ich mal so richtig abhängen“ (Mann in Hängematte am Strand mit Sonne) und dokumentierte somit den Bezug zum Verinnerlichen.)

Erfolgskontrolle: Nachdem ich das Gesamtbild abgedeckt hatte, konnte der Azubi fünf von sechs Punkten anhand der Bilder, die er wiederholte, nennen. Allein dadurch kann man davon ausgehen, dass das Lernziel erreicht worden war. – Auf meine ausdrückliche Frage, ob er erkennen und bewerten könne, dass das Lernen durch Bilder das Lernen erleichtert, antwortete dieser mit: “Ja, das war gut.“

Die erste Frage, die mir die Prüferin im anschließenden Fachgespräch stellte, war, wie ich selbst das Lehrgespräch bewerte. Ich beantwortete die Frage sinngemäß so: „Ja, Ziel erreicht, der Azubi konnte sich an die meisten Stichpunkte offensichtlich über die zuvor vermittelten Bilder (bildhaftes Lernen) erinnern; er brauchte nicht auswendig zu lernen.“

Als Nächstes wurde ich gefragt, auf welche Rechtsquelle (gemeint war wohl die Ausbildungsordnung bzw. der Ausbildungsrahmenplan) sich dieser Lerninhalt beziehen würde. Dies ist völlig irrelevant, da ich als Ausbildender / Ausbilder ausdrücklich auch mehr an Inhalten vermitteln darf, als es der Ausbildungsrahmenplan vorgibt.

Die weitere Befragung durch die Prüferin ließ deutlich erkennen, dass sie mit meinen Ausführungen nicht einverstanden war. Sie befragte mich nach der Ausbildungsvergütung und wo man denn die Regelungen hierzu finden könne, da ich ja die konkrete Höhe dem Azubi in der Unterweisungsprobe nicht mitgeteilt hätte. Ich antwortete „im Tarifvertrag“, da ich Mitglied im BVK (also Tarifpartner) bin. Darauf fragte die Prüferin, wo die Ausbildungsvergütungen dann zu finden seien, wenn man nicht Tarifpartner ist. Diese Frage konnte ich nicht beantworten; für mich persönlich ist auf jeden Fall die tarifvertragliche Regelung als Mindesthöhe verbindlich (ein Aspekt meiner Ausbilder-Praxis – nicht der Theorie).

Hierzu merke ich an, dass es bei der ‚Praktischen Prüfung‘ nicht um die Abfrage von theoretischem Faktenwissen gehen soll, sondern „Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.“ (§ 4 (3) 4 AEVO) – In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass ich die schriftliche Prüfung mit 73 von 100 Punkten bestanden habe.

In gleicher Weise hinterfragte die Prüferin die angegebenen Arbeitszeiten, die in der Summe nicht der Regelarbeitszeit entspricht und in welchem Alter welche Vergütung zu bezahlen sei. [Auch diese weiteren Faktenfragen sind nicht durch § 4 (3) 4 AEVO legitimiert.] 

Ich antwortete, dass es sich zum einen nur um die Bürozeiten handele, zum anderen die Niederschrift dieser Zeiten doch lediglich beispielhaft sei und es doch nicht um die Detailbestimmungen des Ausbildungsvertrages gehe, sondern dieser nur exemplarisch zu verstehen sei, um den Kern des vorgestellten Lernziels zu erreichen, nämlich: „Erkennen und bewerten können…..“.

Die Frage, mit welchem Alter welche Höhe zu zahlen sei, beantwortete ich korrekt. Daraufhin antwortete die Prüferin, dass der Auszubildende aber nun davon ausginge, demnächst diese Arbeitszeiten zu haben. Danach erfragte die Prüferin, wie denn generell die Arbeitszeitregelung sei. – Auch dieser Fragenkomplex überschreitet den klar abgegrenzten Rahmen, den die AEVO für die ‚praktische AEVO-Prüfung‘ vorgibt („Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation“); insofern darf auch dieser Prüfungsteil nicht in die Bewertung meiner Leistungen in der Unterweisungsprobe und im ergänzenden Fachgespräch einfließen.

Die dann folgenden Fragen nach den Stufen im ‚Modell der vollständigen Handlung‘ beantwortete ich korrekt.

Anmerkung: Hier finden Sie Detail-Infos zum Modell der vollständigen Handlung.

Des Weiteren fragte die Prüferin, wie die Ausbildung zeitlich konkret ablaufe. Hier verwies ich auf Ausbildungsrahmenplan, betriebliche Belange, Ausbildungsplan der Provinzial und die durch die Berufsschule vorgegebenen Zeiten.

Eine weitere Frage beantwortete ich schwammig, eine Weitere korrekt. (Details weiß ich nicht mehr.)

Nach der Beratung der Prüfungskommission teilte mir die Prüfungsvorsitzende mit, dass ich die Prüfung nicht bestanden habe, da der Zeitpunkt und der Aufwand nicht lebensnah seien und zu viele sachliche Fehler (ich wüsste noch nicht einmal, wo die Entgeltregelungen zu finden seien) und die Situation unrealistisch sei. Sinngemäß wurde mir gesagt, ich hätte mir das Lehrgespräch durch falsche und fehlende Details selbst zerschossen.

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

Wie ich der Prüfungskommission sofort mitgeteilt hatte, halte ich die dargestellte Situation sogar für lobenswert; sie zeigt das Engagement eines Ausbilders, der die Aufforderung / Verpflichtung zur handlungsorientierten Ausbildung ernst nimmt (also nicht nur Vermittlung kognitiver Inhalte).

Mir selbst ist es sogar genau so ergangen: Als ich vor 28 Jahren meine Lehre begann, war ich dankbar, dass mein Lehrmeister mir diese Sorge am Anfang im ersten Gespräch (Wochen vor dem ersten Arbeitstag) nahm. Hierdurch erkannte ich, dass ihm meine Lehre am Herzen lag und er meine Probleme ernst nahm. Diese Motivation an den Anfang einer Ausbildung zu stellen, erscheint mir – nun selber ein Ausbilder – als pädagogisch sehr wertvoll.

Wie Sie meinen obigen Ausführungen entnehmen können, wurde während des gesamten Fachgespräches das kognitive Lernziel „Inhalte des Ausbildungsvertrages mit realen Zahlen, Daten und Fakten nennen“ zugrunde gelegt. Mein affektives Lernziel aber war: „Erkennen (und wertschätzen) können, dass das Lernen mit Bildern einfacher ist als das Lernen ohne Bilder“. Hierzu habe ich den Ausbildungsvertrag als Beispiel herangezogen. Insofern sind die Fakten, wie hoch ist die Ausbildungsvergütung in welchem Alter zu sein hat und wo dies geregelt ist, irrelevant. Das Gleiche gilt für die Arbeitszeitregelung. 

Zusammenfassung:

  1. Ich habe eine Unterweisungsprobe ausdrücklich zu einem affektiven Lernziel durchgeführt. Das ergibt sich auch aus meinem Unterweisungsentwurf. – Ein solches Lernziel anzupeilen, ist wesentlich anspruchsvoller / schwieriger, als ein kleines und leicht zu realisierendes kognitives Lernziel, das den formalen Prüfungsanforderungen ebenfalls entsprochen hätte.
  2. Ich habe in meiner Unterweisungsprobe ganz stark visualisiert, und zwar im wahrsten Sinnes des Wortes durch Zeichnungen sowie durch ‚gedankliche Bilder‘.
  3. Ich habe den Auszubildenden durch öffnende, weiche Fragen aktiv in die Erarbeitung einbezogen.
  4. Mit dem von mir gewählten Lerninhalt habe ich gezielt eine elementare Schlüsselqualifikation des Azubis gefördert (Methodenkompetenz bzw. Sonderpunkt ‚Lernkompetenz‘).
  5. Das Prüfungsgespräch hat sich in erheblichem Umfang außerhalb des von der AEVO vorgegebenen Rahmens bewegt: „Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.“ (§ 4 (3) 4 AEVO) und sich nicht auf den Kern meines Lernziels bezogen.
  6. Ich habe gezeigt, dass ich selbst einen schwierigen affektiven Lerninhalt in etwa nur zehn Minuten vermitteln kann. Damit habe ich den Beweis für meine ‚berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten‘ erbracht.

Ich bitte Sie deshalb, die Bewertung meiner Leistung in der praktischen Ausbildereignungsprüfung zu korrigieren – um so mehr, als mir bei der Begründung der Bewertung ‚nicht bestanden‘ gesagt wurde, dass sich die Prüfungskommission bei der Notenfindung schwer tat.

Mit freundlichem Gruß

*) Anmerkung
In meinen Kursen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung visualisiere ich zahlreiche Lern-Inhalte, und zwar durch Grafiken und durch gedankliche Merkbilder. Die damit ermöglichten schnelleren Lernerfolge hatten den Prüfling beeindruckt. Dies war der Hintergrund, weshalb er ein ungewöhnliches (affektives) Lernziele für seine praktische Ausbildereignungsprüfung gewählt hatte.

Prüfling verzichtete auf Einsicht ins Prüfungsprotokoll

Am 19. Juli hatte die IHK dem Prüfling die Akteneinsicht angeboten. Das hatte er jedoch mit folgendem eMail-Text abgelehnt:

Sehr geehrte Frau B,

auf eine Einsicht der Unterlagen werde ich verzichten. Ich bedanke mich aber für ihr Engagement, mir die Möglichkeit der Einsicht in Krefeld eröffnet zu haben.

In meinen Ausführungen habe ich meine Ansicht in allen Einzelheiten erläutert. Es wurde dem Grundsatz nach ein kognitives Ziel bewertet, obwohl ich eine Lehrprobe zu einem affektiven Lernziel gehalten habe. Hierbei diente der Lehrvertrag nur als Anschauungsobjekt. Dies habe ich in meinem Einspruch deutlich dargelegt. Mein theoretisches Wissen hatte ich in der theoretischen Prüfung unter Beweis gestellt.

Wenn die Kommission dies nicht vom Grundsatz her erkennt, ist eine Detaildiskussion nicht zielführend.

Mit freundlichem Gruß

Anmerkung: Die meisten IHKs sind nicht bereit, dem interessierten Prüfling eine Kopie des AdA-Prüfungsprotokolls zur Verfügung zu stellen. Wie wichtig es jedoch für einen Prüfling ist, die Kopie zu erhalten, können Sie hier lesen: Kopie des Prüfungsprotokolls ist für einen Widerspruch unbedingt erforderlich, falls man den Ausbilderschein ‘verpasst’ hat.

Ablehnungsbescheid der IHK Köln nach Widerspruch durch den Prüfling

Ablehnungsbescheid der IHK Köln-Gummersbach nach Widerspruch durch den Prüfling
Ablehnungsbescheid der IHK Köln-Gummersbach nach Widerspruch durch den Prüfling, Teil 2
Ablehnungsbescheid der IHK Köln-Gummersbach nach Widerspruch durch den Prüfling, Teil 3
Ablehnungsbescheid der IHK Köln-Gummersbach nach Widerspruch durch den Prüfling, Teil 4

Ein solcher Widerspruchsbescheid wirkt auf einen Prüfling einschüchternd!

Auf der folgenden Seite begründe ich aber detailliert, weshalb dieser Widerspruchsbescheid in weiten Teilen fehlerhaft sowie irreführend ist und von Inkompetenz zeugt!