für die AEVO-Prüfung: Eignungen für Ausbildende und Ausbilder

BBiG und AEVO – Rechtsgrundlagen für die geforderten Eignungen

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) enthalten die Regelungen für die verschiedenen Arten von ‘Eignungen’ von Ausbildenden und von Ausbildern.

Die Regelungen wirken auf den ersten Blick kompliziert. – Die Informationen dieser Seite werden Ihnen das Verständnis erleichtern, denn je besser Sie die Lerninhalte für Ihre Ausbildereignungsprüfung (AdA-Prüfung) verstehen, desto leichter können Sie sich in der Prüfung daran erinnern!

Vorgaben des BBiG

Im BBiG geht es um zwei Arten von Eignungen:

  • § 29 BBiG verlangt die persönliche Eignung.
  • Die fachliche Eignung ist in § 30 BBiG geregelt.

Persönliche Eignung

§ 29 BBiG bestimmt nicht, wer die persönliche Eignung hat, sondern zählt nur auf, wer insbesondere persönlich nicht persönlich geeignet ist, nämlich “wer …

  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.”

Weil das Wort insbesondere verwendet wird, handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.

Die Rechtsprechung hat die Aufzählung erweitert. Die persönliche Eignung haben demnach auch diejenigen Personen nicht, die Steuern und Sozialabgaben unterschlagen haben.

Wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, ist in § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG) geregelt.

Wer braucht die persönliche Eignung?

Ausbildende und Ausbilder brauchen die persönliche Eignung.

§ 10 Abs. 1 BBiG: Ausbildender ist, “wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt.” (frühere Bezeichnung: Lehrherr).

Das ist zum Beispiel ein Restaurantbesitzer oder ein Handwerksmeister oder der Geschäftsführer einer GmbH.

Ein Ausbildender muss zwar persönlich geeignet sein, aber er braucht nicht fachlich geeignet zu sein, sofern er einen Ausbilder mit der Ausbildung beauftragt, der ‘persönlich und fachlich geeignet’ ist, § 28 (2) BBiG. – In einem solchen Fall muss ein Ausbildender keine Ausbilderprüfung ablegen.

Fachliche Eignung

Nach § 30 BBiG setzt sich die fachliche Eignung zusammen aus

  • berufs–fachlicher Eignung und
  • berufs- und arbeits–pädagogischer Eignung

Berufs-fachliche Eignung

Berufs-fachliche Eignung ist eine vereinfachende Formulierung.

§ 30 (1) BBiG formuliert es nämlich so: “berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten”.

  • Zu den Fertigkeiten zählt man insbesondere handwerkliches Geschick.
  • Unter Kenntnisse versteht man das Wissen um berufliche Inhalte.
  • Als Fähigkeiten werden insbesondere berufliche Überzeugungen bezeichnet, zum Beispiel zu kundenorientiertem und partnerschaftlichem Handeln.
Nachweis der berufs-fachlichen Eignung

Sie weisen Ihre beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten typischerweise durch eine abgeschlossene Berufsausbildung nach.

Alternative Möglichkeiten sind ein fachlich passender Hochschul– beziehungsweise Fachhochschul-Abschluss oder ein Fachwirt-Abschluss.

Alle diese Abschlüsse müssen jeweils zu dem Beruf passen, in dem Sie ausbilden.

Hinzu kommt eine ‘angemessene’ Zeit der Praxiserfahrung.

berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach AEVO

§ 30 (5) Berufsbildungsgesetz (BBiG) verlangt, dass Ausbildende bzw. Ausbilder den Erwerb ihrer ‘berufs- und arbeitspädagogische Eignung’ nachweisen müssen und dass dies durch eine Rechtsverordnung geregelt werde.

Das zuständige Bundesministerium hatte hierfür 1972 die Ausbilder-Eignungsverordnung erlassen. – Die aktuelle Version stammt von 2009.

  • Ausbildende sind diejenigen, die Auszubildende einstellen, also die Unternehmen.
  • Ausbilder sind diejenigen, die Auszubildende unmittelbar ausbilden.
  • Ausbildende sind in kleinen Unternehmen gleichzeitig Ausbilder.

Die Ausbilder-Eignungsverordnung regelt die berufs- und arbeitspädagogische Eignung in Deutschland, und zwar für die gewerbliche Wirtschaft.

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung wird auch als Ausbildereignung bezeichnet.

Nach § 2 AEVO umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in vier sogenannten Handlungsfeldern.

Das sind die vier Handlungsfelder:

  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  • Ausbildung durchführen,
  • Ausbildung abschließen.
§ 3 AEVO benennt 26 Inhalte für die Ausbildereignung

Innerhalb der vier Handlungsfelder werden insgesamt 26 Funktionen / Inhalte aufgeführt.

Diese 26 Inhalte finden Sie auf meiner anderen Unterseite: Ausbildereignungsprüfung

Wer muss die berufs- und arbeitspädagogische Eignung (zu den 26 Funktionen) nachweisen?

§ 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung sinngemäß:

Ausbilder müssen ihre berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

Als Ausbilder gilt, wer die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermittelt und hierfür persönlich und fachlich geeignet ist, § 28 (2) BBiG.

Das gilt allerdings nur für die Ausbildung in den etwa 330 staatlich anerkannten Ausbildungsberufen.

Ausnahme (kein Nachweis erforderlich):

Ausbilder im Bereich der freien Berufe, zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, brauchen diesen Nachweis nicht.

bissiger Kommentar: Das Ausbildungspersonal bei den freien Berufen ist von Geburt an berufs- und arbeitspädagogisch  geeignet.tatsächlicher Grund: Die Interessenvertretung der freien Berufe hat die Ausnahmeregelung durchsetzen können …

Auch wenn ein Ausbilder ausschließlich in der beruflichen Umschulung verantwortlich mitarbeitet, muss er hierfür seine berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nachweisen.

Müssen alle Ausbilder innerhalb eines Unternehmens die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachweisen?

Es reicht, wenn ein einziger Ausbilder im Unternehmen den Ausbilderschein hat.

Tatsächlich ermöglichen es viele mittlere und große Unternehmen mehreren Mitarbeitern, an der AdA-Prüfung teilzunehmen und sich somit ihre berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten per Prüfungsurkunde / AdA-Schein bescheinigen zu lassen.

Unter der Verantwortung des Ausbilders dürfen geeignete Ausbildungsbeauftragte Teilaufgaben übernehmen, § 28 (3) BBiG.

Wie ist die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachzuweisen?

Im § 4 (1) AEVO heißt es: „Die Eignung … ist in einer Prüfung nachzuweisen.“ Diese Prüfung wird als Ausbildereignungsprüfung bezeichnet. Weitere Bezeichnungen sind

  • Ausbildungseignungsprüfung
  • AdA-Prüfung (AdA = Ausbildung der Ausbilder)
  • AEVO-Prüfung
  • Ausbilder-Prüfung

§ 4 AEVO regelt zahlreiche Details für die AdA-Prüfung, zum Beispiel dass in der schriftlichen Prüfung ‘fallbezogene Aufgaben’ gestellt werden sollen und dass sie drei Stunden dauern soll.

Im Handwerk sind die Bestimmungen der Ausbildereignungsverordnung in die Meister-Prüfungsordnung integriert: “Meisterprüfung, Teil 4“

Die AdA-Prüfungen bei den IHKs und den Handwerkskammern sind gleichwertig, aber unterschiedlich schwer.

Wer die AdA-Prüfung bestanden und damit seine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat, erhält hierüber eine Prüfungsurkunde. Der umgangssprachliche Begriff hierfür ist AdA-Schein (Ausbildung der Ausbilder) bzw. Ausbilderschein.

Um ausbilden zu dürfen, bedarf es aber auch der persönlichen Eignung und der ‘berufs-fachlichen Eignung‘, siehe oben.

Fristgewährung für die berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Im Ausnahmefall dürfen Sie Auszubildende einstellen und ausbilden, obwohl Sie noch keinen Ausbilderschein haben – sofern die zuständige Stelle (IHK / HwK) zustimmt.

Die zuständige Stelle wird Ihnen in einem solchen Fall die Auflage machen, dass Sie die AdA-Prüfung bis zu einem bestimmten Termin ablegen und dann Ihren Ausbilderschein vorlegen.

Generell ist die Frist so bemessen, dass Sie sich bis dahin ohne zeitlichen Druck auf die Prüfung vorbereiten können.

Inwiefern ist eine Befreiung von der AdA-Prüfung möglich?

§ 6 AEVO verkürzt und sinngemäß:

Sie brauchen an der Ausbildereignungsprüfung nicht teilzunehmen, …

  • … sofern Sie eine ‘passende’ andere Prüfung erfolgreich abgelegt hatten, zum Beispiel Fachwirte-Prüfung (Fachwirte sind – im Normalfall – vom schriftlichen Prüfungsteil befreit.)
  • … sofern Sie anderweitig nachweisen, dass Sie über die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogische Eignung verfügen. – Beispiel: Sie hatten jahrelang (unter Aufsicht eines Ausbilders mit bestandener AdA-Prüfung) erfolgreich neue Azubis ausgewählt, ausgebildet und beurteilt (entsprechend der vier Handlungsfelder, siehe oben).
Wer prüft die Ausbildereignung?

Die Ausbildereignungsprüfungen werden von den zuständigen Stellen abgenommen. Zuständige Stellen sind zumeist die Industrie- und Handelskammern (IHKs) und die Handwerkskammern (HwKs).

Die meisten der etwa 90.000 Prüflinge pro Jahr legen die Ausbildereignungsprüfung bei einer der 79 IHKs ab. Der kleinere Teil der Prüflinge legt die Prüfung bei einer der 53 HwKs ab.

Diejenige Kammer, die für Sie, als Prüfling, örtlich zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnsitz, dem Geschäftssitz Ihres Arbeitgebers und dem Geschäftssitz des Unternehmens ab, das Sie auf die Ausbilderprüfung vorbereitet. Gegebenenfalls können Sie aus drei möglichen Kammern wählen.

Zusammenfassung: fachliche Eignung

Wie gut wissen Sie bereits Bescheid?

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