Welche Ausbilder-Eignungen fordern BBiG und AEVO?

Rechtsgrundlagen für die Ausbildereignungs-Prüfung

Rechtsgrundlagen: BBiG und AEVO
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Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) sind die Grundlagen für die Ausbildereignungsprüfung. Die Regelungen wirken auf den ersten Blick kompliziert. – Die Informationen dieser Seite werden Ihnen das Verständnis erleichtern.

Je besser Sie die rechtlichen Regelungen verstehen, desto einfacher können Sie sich in Ihrer Ausbildereignungsprüfung daran erinnern!

Welche zwei Ausbilder-Eignungen fordert das BBIG?

Symbolbild: Welche Eignung
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Im BBiG geht es um zwei Arten von Eignungen:

– § 29 BBiG verlangt die persönliche Eignung.

– Die fachliche Eignung ist in § 30 BBiG geregelt.

Was versteht man unter persönlicher Eignung nach BBiG?

Symbolbild_: persönliche Eignung
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§ 29 BBiG bestimmt nicht, wer die persönliche Eignung braucht, sondern zählt nur auf, wer insbesondere persönlich nicht geeignet ist, nämlich “wer …

1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder

2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.”

Weil das Wort “insbesondere” verwendet wird, handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Die Rechtsprechung hat die Aufzählung erweitert. Die persönliche Eignung haben demnach auch diejenigen Personen nicht, die Steuern und Sozialabgaben unterschlagen haben.

Wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen und auch nicht ausbilden darf, ist in § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG) geregelt.

Wer braucht die persönliche Eignung?

Der Ausbildende und der Ausbilder brauchen die persönliche Eignung auf jeden Fall.

Nach § 10 (1) BBiG ist derjenige ein Ausbildender, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt. (frühere Bezeichnung: Lehrherr)

Der Ausbildende darf die Ausbildungsfunktion auf einen Ausbilder übertragen, sofern dieser nicht nur persönlich, sondern auch fachlich geeignet ist, § 28 (2) BBiG.

Was versteht man unter fachlicher Eignung?

Nach § 30 BBiG setzt sich die fachliche Eignung zusammen aus

  • berufsfachliche Eignung und
  • berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Was ist die berufs-fachliche Eignung?
Symbolbild: fachliche Eignung
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Berufs-fachliche Eignung ist eine vereinfachende Formulierung. § 30 (1) BBiG formuliert es nämlich so: “berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten”.

  • Zu den Fertigkeiten zählt man insbesondere handwerkliches Geschick.
  • Unter Kenntnisse versteht man das Wissen um berufliche Inhalte.
  • Als Fähigkeiten werden insbesondere berufliche Verhaltensweisen bezeichnet, zum Beispiel kundenorientiertes und partnerschaftliches Handeln.
Wie weisen Sie Ihre berufs-fachliche Eignung nach?

Sie weisen Ihre beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten typischerweise durch eine abgeschlossene Berufsausbildung nach.

Alternative Möglichkeiten sind ein fachlich passender Hochschul– beziehungsweise Fachhochschul-Abschluss oder ein Fachwirt-Abschluss

Alle diese Abschlüsse müssen jeweils zu dem Beruf passen, in dem man ausbildet.

Hinzu kommt eine “angemessene” Zeit der Praxiserfahrung.

zusammengefasst: Das ist die ‘fachliche Eignung’

Diagramm zur fachlichen Eignung

Diese Struktur sollten Sie für Ihre Ausbildereignungsprüfung möglichst im Kopf haben!

Die obige Unterlage stammt übrigens aus meinem Ausbilder-OnlineKurs (kostenfreie Inhalte). – Ich habe mehr als 1.000 Ausbilder in Präsenzseminaren auf den Ausbilderschein vorbereitet.

Die AEVO definiert, was berufs- und arbeitspädagogische Eignung ist

Symbolbild: berufs- und arbeitspädagogische Eignung
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Nach § 2 Ausbildereignungsverordnung (AEVO) umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in vier so genannten Handlungsfeldern. – Diese berufs- und arbeitspädagogische Eignung wird auch als Ausbildereignung bezeichnet.

Der Begriff ‘selbstständig’ bezieht sich auf alle drei genannten Funktionen.

Neben dem selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren umfasst das pädagogische ‘Modell der vollständigen Handlungweitere drei Funktionen, nämlich das Informieren, das Entscheiden und das Bewerten.

Für Ihre Ausbildereignungsprüfung sollten Sie alle sechs Funktionen aufzählen und das ‘Modell der vollständigen Handlung’ insgesamt erläutern können:

Die vier oben erwähnten Handlungsfelder nach § 2 AEVO sind:

  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen.
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken.
  • Ausbildung durchführen.
  • Ausbildung abschließen.

Die vier Handlungsfelder brauchen Sie für Ihre Ausbildereignungsprüfung nicht im Kopf zu haben!

Die AEVO bestimmt auch, wie Sie Ihre Ausbilder-Eignung nachweisen müssen

Symbolbild: Nachweis der Ausbildereignung
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§ 30 (5) BBIG besagt, dass das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung bestimmen kann, dass die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachzuweisen ist.

Das zuständige Bundesministerium hatte hierfür 1972 die erste Version einer solchen Rechtsverordnung erlassen, nämlich die Ausbildereignungsverordnung (AEVO).

Die aktuelle Version der AEVO stammt von 2009. Sie regelt die berufs- und arbeitspädagogische Qualifizierung der Ausbilder in Deutschland, und zwar für die gewerbliche Wirtschaft.

Im § 4 (1) AEVO heißt es wörtlich: „Die Eignung … ist in einer Prüfung nachzuweisen.“ Diese Prüfung wird als Ausbildereignungsprüfung bezeichnet. Weitere Bezeichnungen sind

  • Ausbildungseignungsprüfung
  • AdA-Prüfung (AdA = Ausbildung der Ausbilder)
  • AEVO-Prüfung
  • Ausbilder-Prüfung

§ 4 AEVO regelt auch wichtige Details der Ausbildereignungsprüfung, zum Beispiel dass in der schriftlichen Prüfung ‘fallbezogene Aufgaben’ gestellt werden sollen und dass sie drei Stunden dauern soll.

Im Handwerk sind die Bestimmungen der Ausbildereignungsverordnung in die Meister-Prüfungsordnung integriert: “Meisterprüfung Teil 4

Die Ausbildereignungsprüfungen bei den IHKs und den Handwerkskammern sind gleichwertig, aber unterschiedlich schwer.

Prüfungsurkunde

Nach bestandener Ausbildereignungsprüfung erhalten Sie als Prüfungsurkunde den so genannten AdA-Schein. Alternativ werden auch folgende Begriffe verwendet:

  • Ausbilderschein
  • Ausbildungsschein
  • Ausbildereignungsschein
  • AEVO-Schein

Es gibt übrigens keine Voraussetzungen mehr, um den AEVO-Schein machen zu dürfen. Es ist also kein allgemeiner Schulabschluss, kein Ausbildungsabschluss und kein Mindestalter erforderlich.

Der Ausbilderschein wird von den IHKs und von den HwKs in zwei Varianten ausgefertigt: mit Noten und Prozentwerten beziehungsweise nur mit der Aussage ‘bestanden’.

Screenshot eines AdA-Scheins mit 84 und 94 Punkten
Eigentlich kann man nur im praktischen Prüfungsteil durchfallen …
oder die Note ‘sehr gut‘ erreichen!

Drei Fragen zum obigen Text, die in der Ausbildereignungsprüfung drankommen können …

  • Worin besteht der Unterschied zwischen einem Ausbildenden und einem Ausbilder?
  • Insbesondere welche Tatsachen führen dazu, dass jemand nicht ‘persönlich geeignet’ ist, Auszubildende einzustellen bzw. auszubilden?
  • Wodurch können die (für die fachliche Eignung des Ausbilders) erforderlichen ‘beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten’ nachgewiesen werden?
Lernkarten-Verkleinerungen: 66, 98, 103

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