AEVO-Prüfung: Unterrichtskonzept

wichtige Punkte zum AEVO-Unterrichtskonzept / ‚Unterweisungskonzept‘

Vorbemerkung: Begriffsklärung

Schon seit der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) von 2009 gibt es den Begriff ‘Unterweisung’ offiziell nicht mehr.

Die Begriffe ‚Unterweisungs-Entwurf‘ und ‚Unterweisungs-Konzept‘ sind deshalb veraltet. – Völlig überaltert ist der Begriff ‘Lehrunterweisung’.

Die inoffizielle aktuelle Formulierung für den früheren einfachen Begriff ‚Unterweisung‘ lautet etwas sperrig: Durchführung einer Ausbildungssituation‘ oder ‚praktische Durchführung‚; in § 4 (3) AEVO heißt es wörtlich: „… kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.“

Durchführung einer Ausbildungssituation‘ ist ein Oberbegriff, insbesondere für die klassischen Unterrichtsmethoden ‘Lehrgespräch’ und ‘4-Stufen-Methode’. – Unter ‚Durchführung einer Ausbildungssituation‚ kann aber auch noch viel mehr verstanden werden: Durchführung einer Ausbildungssituation nach AEVO

In diesem Beitrag geht es um Ihren Unterrichtsentwurf, den Sie für den praktischen Teil Ihrer Ausbildereignungsprüfung brauchen, und zwar unabhängig davon, ob Sie Ihre Prüfung bei einer IHK oder einer HWK ablegen werden.

Warum brauchen Sie einen Unterrichtsentwurf?

  • Die meisten, aber nicht alle IHKs verlangen von den Prüflingen der Ausbilderprüfung einen Unterrichtsentwurf / ein Unterrichtskonzept.
  • Ein Unterrichtsentwurf ist in jedem Fall sinnvoll: Denn ohne ein gutes Konzept kann man im Normalfall keinen guten Unterricht durchführen!

Dürfen die IHKs / HwKs Unterrichtsentwürfe bei den AEVO-Prüfungen verlangen?

Es gibt mindestens eine IHK, die ausdrücklich auf ihrer Webseite angibt, dass sie für die Prüfung keinen Unterrichtsentwurf erhalten will.

Die allermeisten IHKs verlangen jedoch, dass die Prüflinge der AEVO-Prüfungskommission einen Unterrichtsentwurf vorlegen. Dieses Verlangen ist rechtens, da die IHKs einen gewissen Handlungsspielraum haben und es keine Bestimmung gibt, die es den Kammern ausdrücklich verbietet, ein Konzept zu verlangen.

Manche IHKs machen für die Prüfung sogar sehr präzise Vorgaben in der Art: “Konzept bitte in vierfacher Ausfertigung, gelocht und geheftet, aber ohne (Kunststoff-)Hülle.” – Bitte schauen Sie wegen Ihrer eigenen Prüfung unbedingt nach, was Ihre IHK bzw. Ihre Hwk auf der Webseite hinsichtlich des AEVO-Konzeptes verlangt.

Soweit die IHK- bzw. HwK-Prüfer während Ihres Demonstrations-Unterrichts innerhalb des praktischen Prüfungsteils Ihren Entwurf vorliegen haben, fällt es den Prüfern recht leicht, die Struktur und den Inhalt Ihres Unterrichts zu erkennen. – Die Struktur und der Inhalt des von Ihnen gezeigten Unterrichts dürfen selbstverständlich bewertet werden!

Außerdem können die Prüfe einen eventuellen Unterschied zwischen Ihrem Konzept und dem tatsächlich durchgeführten Unterricht feststellen. – Da der Entwurf ausdrücklich lediglich die Planungsunterlage für Ihren Unterricht darstellt, haben Sie das Recht, während des praktischen Teils Ihrer Ausbildereignungsprüfung spontan vom Konzept abzuweichen!

Die AEVO-Prüfer dürfen im Anschluss an den Unterricht Ihr Konzept auch als Stichwortgeber nutzen, um Ihnen entsprechende Fragen innerhalb des dann folgenden Fachgespräches zu stellen!

Darf Ihr ‚Unterweisungs‘-Konzept bewertet werden?

Jahrelang hatten die Prüfer den ‚Unterweisungs‘-Entwurf innerhalb des praktischen AEVO-Prüfungsteils rechtswidrig bewertet.

Manche IHKs stellten sogar absurde formale Anforderungen an das Konzept. Bei Missachtung dieser Vorgaben hatten die Prüfer das Ergebnis für die Ausbilderprüfung nach unten bewertet. Das galt sogar für Konzept-Strukturen, die bei anderen IHKs als vorbildlich galten!

Damals lag der von den IHKs erwartete Umfang eines Unterweisungsentwurfs sogar weit auseinander: von „mindestens drei Seiten“ bis “maximal 20 Seiten”.

Bereits seit der Neuregelung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) von 2009 darf der Entwurf innerhalb der AEVO-Prüfung nicht mehr bewertet werden! – Zahlreiche IHKs hatten aber noch mehrere Jahre lang nach 2009 die Entwürfe weiterhin – also rechtswidrig – bewertet.

Stellungnahme (1) des DIHK von 2009

Im Grunde ist es ganz einfach, aber vermutlich bedingt das eben gerade die Unsicherheiten.

Die AEVO formuliert in § 4 die Anforderungen an den Nachweis. Dabei wird bekanntermaßen in einen schriftlichen und einen praktischen Teil unterschieden. Im Absatz 3 wird die praktische Prüfung beschrieben bzw. in zwei Teile unterschieden. Der Präsentation oder einer praktischen Durchführung sowie dem Fachgespräch. Die Dauer für diese beiden Leistungen wird mit höchstens 30 Minuten festgelegt, wobei die Präsentation (oder die Durchführung) 15 Minuten nicht überschreiten soll.

Weitere strukturelle Vorgaben gibt es nicht. Das bedeutet zum einen, dass die Verordnung ein Konzept nicht vorsieht. Zum anderen wird keine Gewichtung der beiden Teile vorgegeben. Das bedeutet automatisch, dass zwischen Präsentation (praktische Durchführung) und Fachgespräch gleichgewichtet werden muss, denn alles andere wäre in der VO festgelegt worden, um nicht willkürlich zu sein bzw. um regionale Unterschiede zu vermeiden. Beispiele dafür sind die Fortbildungsverordnungen mit der Gewichtung der mündlichen Ergänzungsprüfung (1/3 zu 2/3) oder die Verordnung zum „Gepr. Fachwirt Versicherungen und Finanzen“, der eine 40-20-40-Gewichtung in der mündl. Prüfung vorsieht.

Der Rahmenplan enthält eine Empfehlung der an der Erarbeitung des Rahmenplans beteiligten Sachverständigen. Oder anders, es wird dazu geraten, ein Konzept zu erstellen und es vorher einzureichen. Es hilft dem Prüfungsteilnehmer und auch dem Prüfungsausschuss – eine Pflicht besteht aber nicht!

Wenn es keine „muss-Regel“ ist, kann es auch nicht bewertet werden. Somit ist das Konzept kein Bestandteil der Notenfindung. Unabhängig davon, ob es nun eingereicht wurde oder nicht.

Die IHKs sowie viele Prüfer sind auf mehreren Informationsveranstaltungen im Frühjahr/Sommer über die Neuerungen und deren Umsetzung der AEVO informiert worden.

Dr. Gordon Schenk
Bereich Berufliche Bildung
Deutscher Industrie- und Handelskammertag DIHK

Stellungnahme (2) des DIHK

da „der DIHK“ schon angesprochen wurde, will ich eine Antwort auch nicht schuldig bleiben.

In der Tat haben „wir“ den IHKs empfohlen, das Konzept nicht zu bewerten, da die Verordnung es schlicht nicht vorsieht. Ein Konzept wird an keiner Stelle erwähnt, ist also nicht Prüfungsbestandteil. Um es deutlich zu machen: Es fehlt die Rechtsgrundlage ein Konzept einzufordern und/oder es als Bewertungsbestandteil einfließen zu lassen.

Da die neue Verordnung dazu auch noch keine unterschiedliche Gewichtung der beiden Prüfungsleistungen vorsieht, sind beide gleich zu gewichten. Wenn Unterschiede gewünscht sind, wird es in den Verordnungen explizit angegeben, wie bspw. in der VO „Gepr. Fachwirt für Versicherungen und Finanzen“.

Insofern gibt es keine Order des DIHK, sondern eines des Verordnungsgebers, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Die AEVO ist in einer Gruppe erarbeitet worden, bei denen die Arbeitgeber, Arbeitnehmer und zuständigen Stellen (also neben IHK auch Handwerk, Landwirtschaft, öffentlicher Dienst sowie BMBF, BMWi und BiBB) vertreten waren. Die jetzige AEVO spiegelt den Konsens dieser Gruppe wider und das BMBF hat zwar die AEVO erlassen, aber sozusagen stellvertretend für die Beteiligten.

Grundsätzlich haben die Rahmenplan-Sachverständigen in einer gemeinsamen Empfehlung sich dafür ausgesprochen, ein Konzept zu erstellen, damit einerseits die Prüfungsteilnehmer sich tatsächlich vorbereiten und andererseits die Prüfer die Gelegenheit erhalten, sich auf die Präsentation/prakt. Durchführung selber vorzubereiten. Auf Veranstaltungen zur neuen AEVO habe ich allerdings auch erfahren, dass viele Prüfer/Prüfungsausschüsse im Grunde gar kein Konzept möchten, sondern sich von der Präsentation/prakt. Durchführung „führen“ und überzeugen lassen wollen. Denn letztlich ginge es um die berufs- und arbeitspädagogische Eignung in der ausgewählten Situation und die wäre durchaus auch – vielleicht sogar angemessener/unbefangener – ohne vorheriges Studium der Unterlagen zu beurteilen.

Nebenbei, ich möchte zumindest darauf hinweisen, dass die hier durchaus mal beklagten unterschiedlichen Verfahren und Vorgehen der zuständigen Stellen (oder der Ausschüsse) genauso entstehen, wie es nämlich Hr. Ruschel beschrieben hat: die Ausschüsse legen selbstständig und entsprechend manchmal auch abweichende eigene Regeln fest. Grds. haben die Ausschüsse einen gewollten/gewünschten Spielraum, sie bewegen sich allerdings nicht in einem rechtsfreien Raum.

Dr. Gordon Schenk
Bereich Berufliche Bildung
Deutscher Industrie- und Handelskammertag DIHK

Weil auch ich, als Durchführender von Vorbereitungsseminaren auf die Ausbilderprüfung, von diesem rechtswidrigen Verhalten betroffen war, hatte ich gegen mehrere IHKs (IHK Essen, IHK Kassel-Marburg, ) und gegen die HwK Köln – erfolgreich – Aufsichtsbeschwerden eingereicht.

Gegenüber der IHK Dresden hatte ich auf eine Aufsichtsbeschwerde verzichtet.

Das macht nachdenklich:

Jahrelang haben sich einige IHKs (und mindestens eine HwK) über die Vorgaben der AEVO bewusst hinweg gesetzt oder waren insoweit inkompetent, nehmen aber für sich in Anspruch, ihre Prüflinge nach den Prüfungsvorgaben der AEVO kompetent bewerten zu können …

Wurde Ihr Unterrichtskonzept innerhalb der Ausbilderprüfung sogar negativ bewertet?

Falls die IHK- oder Hwk-Prüfungskommission mit Ihrem Unterrichtsentwurf nicht einverstanden gewesen sein sollte, bitten Sie die Prüfungskommission, diese Tatsache ausdrücklich ins Prüfungsprotokoll aufzunehmen: So können Sie ggf. einen gravierenden Formfehler bei Durchführung der AEVO-Prüfung nachweisen. – Sie können ggf. Ihren Widerspruch gegen Ihr Prüfungsergebnis mit diesem Formfehler begründen. In diesem Fall muss die AEVO-Prüfung annulliert werden!

Für manche Prüflinge ist das Bestehen der Ausbildereignungsprüfung von gravierender Bedeutung: Ich kenne einen Fall, in dem ein junger Mann schon zweimal die Ausbilderprüfung bei einer Handwerkskammer nicht bestanden hatte. (Die Ausbilderprüfung ist ein Bestandteil der Meisterprüfung.) Sofern der Prüfling die AEVO-Prüfung auch im dritten Anlauf nicht bestanden hätte, hätte es auch kein Bestehen der Meisterprüfung insgesamt gegeben! – Der sehr große Zeit- und Kostenaufwand für die Meisterschule wäre ‘für die Katz’ gewesen!

Ich kenne mehrere Fälle, in denen die zuständigen Stellen (IHKs bzw. HwKs) das Prüfungsergebnis ‘durchgefallen‘ wegen eines Formfehlers aufheben mussten. Die betreffenden AEVO-Prüfungen wurden annulliert.

Wie sollte Ihr AEVO-Unterrichtskonzept aussehen?

erste Überlegungen, zum Beispiel zum Lehrgespräch:

Der entscheidende Nutzen Ihres Unterrichts-Konzepts besteht darin, dass es das Ergebnis Ihrer sorgfältigen Unterrichtsplanung darstellen sollte.

Zur sorgfältigen Unterrichts-Planung gehört, dass Sie insbesondere folgende Punkte berücksichtigen:
  • Richtziel – Groblernziel – Feinlernziel
  • Auswahl der richtigen Unterrichtsmethode, insbesondere Lehrgespräch beziehungsweise 4-Stufen-Methode
  • Adressatenanalyse
  • Leistungsbereitschaft des Azubis im Tagesverlauf
  • sachlogische Struktur (‘sachliche Gliederung’), Lernschritte
  • Hinweis auf ggf. einzusetzende Medien
  • Anknüpfen an Bekanntes
  • Viele IHKs verlangen zu Beginn des Unterrichts einen Small Talk – andere IHKs ausdrücklich nicht.
  • Zeitkalkulation (‘zeitliche Gliederung’)

Schauen Sie am besten auf der Webseite Ihrer IHK / HwK nach, ob die Kammer eine andere Struktur zwingend vorgibt.

Unterrichtskonzept-Muster aus dem Internet?

Sofern Sie Konzept-Muster im Internet gefunden haben, sollten Sie prüfen, ob diese Muster zumindest die obigen Stichpunkte enthalten.

Im Folgenden finden Sie die Abbildung derjenigen Konzept-Struktur, die ich den Teilnehmern meines AdA-OnlineKurses zur Verfügung stelle – für den Fall, dass die IHK / HwK nicht ausdrücklich eine andere Struktur verlangt.

Abbildung des Unterrichtskonzepts für die Ausbildereignungsprüfung
links: das Deckblatt – rechts: das erste von zwei oder drei Strukturblättern

Erläuterungen zum Deckblatt / zur Übersicht

Das Deckblatt erleichtert es den IHK-Prüfern, sich einen raschen Überblick über Ihren Unterricht zu verschaffen.

Es stellt aber vor allem für Sie selber eine gute Vorbereitung für das nach dem Unterricht folgende Fachgespräch dar; denn es enthält wesentliche Punkte, nach denen die Prüfer im AEVO-Fachgespräch fragen und fragen dürfen!

Das folgende Deckblatt zeigt Ihnen auf der linken Seite, diejenigen Punkte, die auch Ihr Deckblatt enthalten sollte. – Rechts daneben die Muster-Eintragungen für ein 15-minütiges Lehrgespräch:

Einzelpunkt: Adressatenanalyse

Zumindest wegen des Deckblattes werden Sie sich unter anderem vorab Gedanken zur ‘Adressatenanalyse’ machen. Dazu gehören insbesondere das Alter, der Schulabschluss, das Ausbildungsjahr sowie Aussagen zur Lernfähigkeit und Lernmotivation des betreffenden Azubis.

Sofern ein IHK-Prüfer bei Ihrem Unterricht die Rolle des Azubis übernimmt, wäre es selbstverständlich wünschenswert, dass er Ihren Text auch zu diesem Punkt vorab gelesen hat. Deshalb sagen Sie sicherheitshalber noch vor Beginn Ihres Unterrichts unter anderem, dass Sie nun einen aufmerksamen und stets motivierten Azubi unterrichten werden …

Erläuterung zu den Strukturblättern

Die nach dem Deckblatt folgenden zwei oder drei Blätter des Konzeptes stellen den eigentlichen Unterrichts-Ablauf (‚Lernschritte‘) detailliert dar.

Dieser Ablauf kann auch als sachliche und zeitliche Gliederung Ihres Lehrgesprächs bzw. der 4-Stufen-Methode bezeichnet werden.

erlaubter Spickzettel – in vielen IHKs

Sie sollten Ihr Konzept auch unter dem Gesichtspunkt erstellen, dass sie Ihnen innerhalb Ihrer praktischen AEVO-Prüfung als gut handhabbarer Leitfaden dienen kann. – Die IHK-Prüfer akzeptieren es im Normalfall, dass Sie Ihr Konzept während der Prüfung als Spickzettel nutzen – nicht erlaubt unter anderem bei der IHK Oberfranken (September 2023)

Zitat IHK Frankfurt: Karteikarten mit Stichwörtern sind zur Unterstützung der praktischen Prüfung erlaubt.

Markieren Sie deshalb die Sinnträger Ihres Textes, damit Sie bei einem Aussetzer während Ihres Unterrichts rasch den roten Faden wieder aufnehmen können.

Wichtig über die Ausbildereignungsprüfung hinaus: Erstellen Sie auch für Ihre alltägliche Unterrichtspraxis entsprechende Konzepte. Diese Alltags-Konzepte werden es Ihnen erleichtern, auch in Ihrer betrieblichen Ausbildungspraxis gute / gut geplante Unterrichte durchzuführen.

Dozenten-Erfahrung

Dem vorgestellten Konzept-Muster liegt eine professionelle Struktur zugrunde, wie sie – laut Aussage eines meiner Seminarteilnehmer – auch bei der Bundeswehr genutzt wird.

Mehrere TeilnehmerInnen meiner früheren Präsenz-Vorbereitungsseminare und meines aktuellen AEVO-OnlineKurses haben (bei unterschiedlichen IHKs) mit dieser Konzept-Struktur sogar die Note ‚Sehr gut‚ im praktischen AEVO-Prüfungsteil geschafft.

Die praktische Prüfungsteil stellt eine Hürde dar, an der zahlreiche Prüflinge leider scheitern: wegen fehlendem pädagogischen Wissen oder wegen nicht ausreichender Sorgfalt.

Foto von einem Zeugnis zur Ausbildereignungsprüfung

Aber im Gegensatz zur schriftlichen Prüfungsteil können Sie im praktischen Teil sogar die Note ‚1‘ erreichen!

Die meisten Teilnehmer meiner mehr als 100 Präsenz-Seminare zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung hatten ihr Unterrichtskonzept von mir prüfen lassen. Sie erhielten dann jeweils mein schriftliches Feedback, und zwar mit Hinweisen, was schon gut ist und was noch verbessert werden müsste – meist auch mit konkreten Verbesserungsvorschlägen.

Auch den Prüflingen, die sich mit Hilfe meines AdA-OnlineKurses auf die Ausbilderprüfung vorbereiten, biete ich diese Konzept-Durchsicht (‚Konzept-Check‚) an: als optionale Zusatzleistung.

Wenn überhaupt: Der Grund für ‘Durchgefallen’ bei den Ausbilderprüfungen ist fast ausschließlich, dass die Unterrichts-Demonstration (‚Durchführung einer Ausbildungssituation‘) bzw. die Präsentation mangelhaft war, weil die Wahl der Unterrichts-Methode sowie die Struktur und Inhalt des Konzeptes nichts taugten!

Ein schlechtes Ergebnis im ersten Teil der praktischen Ausbildereignungsprüfung führte meist auch zum entsprechenden Ergebnis beim anschließenden Fachgespräch …

enttäuschtes Gesicht

Mehr als 20% aller Prüflinge schaffen die Ausbilder-Prüfung nicht im ersten Anlauf. – Meist waren die Wahl der Unterrichts-Methode, die Struktur und Inhalt des Konzeptes falsch.

Tipp: Nutzen Sie ggf. das Aufbau-Modul meines AdA-OnlineKurses.

Hinweis auf weitere Beiträge zur Ausbildereignungsprüfung

weitere Infos
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