Ausbildungszeugnis innerhalb der Ausbilder-Prüfung

Unter welcher Voraussetzung kann ‘Ausbildungszeugnis’ Inhalt Ihrer Ausbilder-Prüfung sein?

Im schriftlichen Teil Ihrer Ausbilder-Prüfung kann es ohne Weiteres auch Fragen zum Ausbildungszeugnis geben.

Beim praktischen Teil Ihrer Ausbilder-Prüfung kommt es darauf an:

  • Sofern Sie eine Unterweisung durchführen, also insbesondere ein Lehrgespräch oder einen Unterricht nach der 4-Stufen-Methode, dürfte es im anschließenden Fachgespräch keine Fragen zum Ausbildungszeugnis geben. Das liegt daran, dass Sie im Fachgespräch (lediglich) die “Auswahl und Durchführung” Ihres Unterrichts erörtern können sollen. 
  • Sofern Sie eine “Präsentation zu einer Ausbildungssituation” durchführen, könnte Ihr Inhalt auch den Bereich ‘Ausbildungszeugnis’ betreffen. In diesem Fall wären Fragen der IHK-Prüfer bzw. der HwK-Prüfer innerhalb des Fachgesprächs selbstverständlich zulässig.

Was sagt Berufsbildungsgesetz (BBiG)?

Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. ….” § 16 BBiG

  • Üblicherweise wird die Berufsausbildung durch die bestandene Abschlussprüfung bei der ‘Kammer’, also meist bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer, beendet.

    Selbstverständlich muss ein Ausbildungszeugnis auch dann ausgestellt werden, wenn der Azubi nach der Ausbildung weiter im Unternehmen beschäftigt wird. – Dies ist vielen Unternehmen nicht bewusst. In gutem Glauben ersparen sie sich zunächst das Zeugnis, weil sie meinen, ein Arbeitszeugnis zum Ende der Beschäftigung insgesamt würde reichen, weil es dann auch die erste Zeitspannem nämlich den Ausbildungs-Zeitraum umfassen wird. – Wegen dieser häufigen Fehleinschätzung gibt es innerhalb der Ausbilder-Prüfungen hierzu eine entsprechende Prüfungsaufgabe
  • Das Zeugnis muss auch in allen anderen Fällen einer Ausbildungs-Beendigung ausgestellt werden, also auch bei Kündigung zum Ende der Probezeit oder bei einer außerordentlicher Kündigung nach der Probezeit oder auch im Falle eines Aufhebungsvertrages.

Das Ausbildungszeugnis muss unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden. Es ist also nicht erforderlich, dass der Azubi um das Zeugnis bittet oder es gar ‘beantragen’ müsste.

Das Ausbildungszeugnis muss in normaler schriftlicher Form ausgefertigt werden. Es reicht also keine entsprechende eMail – auch keine entsprechende PDF als eMail-Anhang.

Sofern der Ausbildende (früher: Lehrherr) die Ausbildung nicht selber durchgeführt, sondern einem Ausbilder übertragen hatte, soll auch dieser Ausbilder das Ausbildungszeugnis mit unterschreiben. – Sofern mehrere Ausbilder zuständig waren, zum Beispiel bei der Ausbildung an mehreren Ausbildungsplätzen innerhalb eines Großbetriebes, reicht es, wenn der hauptverantwortliche Ausbilder der Ausbildungabteilung das Zeugnis mit unterschreibt.

einfaches oder qualifiziertes Zeugnis?

Der Ausbildende muss zumindest ein einfaches Zeugnis unaufgefordert zur Verfügung stellen. Nur auf Antrag des Azubis ist er verpflichtet, ein qualifiziertes Zeugnis auszufertigen.

Die Gewerbeordnung (GewO) liefert die Klarstellung; sie gilt – als übergeordnete Rechtsquelle – auch für die Berufsausbildung.

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.” § 109 Abs. 1 GewO

Im Normalfall wird der Ausbildende von sich aus zum Ende der Berufsausbildung ein qualifiziertes Zeugnis erstellen, weil ein einfaches Ausbildungszeugnis lediglich eine Beschäftigungsbescheinigung darstellt. Ein neuer Arbeitgeber will aber selbstverständlich ein qualifiziertes Zeugnis sehen.

Das qualifizierte Zeugnis enthält zum Stichwort ‘Verhalten‘ normalerweise Hinweise darauf, wie sich der Azubi gegenüber seinen Mit-Azubis, gegenüber seinen Ausbildern, gegenüber den anderen Mitarbeitern im Unternehmen und vor allem auch gegen den Kunden verhalten hatte.

In ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis wird zum Beispiel auch aufgenommen, welche ganz besonderen beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Azubis erworben hat und an welchen beruflichen Bildungsmaßnahmen er ggf. auf seine eigenen Kosten und in seiner Freizeit teilgenommen hatte.

Damit Sie, als künftiger Ausbilder, es nicht besonders schwer haben, ein stichhaltiges Zeugnis zum Ende der Ausbildungszeit zu erstellen, sollten Sie Ihren Azubi regelmäßig schriftlich beurteilen. Hierzu sind Sie zwar aus rechtlichen Gründen nicht verpflichtet, aber Sie könnten solche regelmäßigen Beurteilungen insbesondere als Azubi-Steuerungsinstrument nutzen …. und als Grundlage für das Ausbildungszeugnis.

In der schriftlichen Ausbilder-Prüfung wird übrigens hin und wieder danach gefragt, zu welchen Anlässen und in welchen Abständen Sie Ihren Azubi beurteilen sollten.

GewO enthält weitere wichtige Vorgaben

“(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. …” § 109 Abs. 2 GewO

Rechtsprechung hinsichtlich der Formulierungen – auch im Ausbildungszeugnis

Oberster Grundsatz ist, dass der Inhalt des Zeugnisses wahr sein muss; das heißt aber nicht, dass bei einem Zeugnis über Leitung und Führung die Verpflichtung zu schonungsloser offener Beurteilung von ungünstigen Vorkommnissen besteht. Das Zeugnis soll von verständigem Wohlwollen für den Arbeitnehmer getragen sein und ihm sein weiteres Fortkommen nicht erschweren. (BGH 26.11.1963 – VI ZR 221/62)

Die Verpflichtung zu wohlwollenden Formulierungen führt dazu, das negative Beurteilungen positiv formuliert werden.

Das bekannteste Beispiel für wohlwollende Formulierungen ist der Zufriedenheits-Code. Damit wird die Aussage ‘verschlüsselt’, inwieweit der Arbeitgeber beziehungsweise der Ausbildende mit der Arbeitsleitung beziehungsweise mit der Ausbildungsleistung des ehemaligen Azubis zufrieden war:

  • Er führte seine Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit aus. (Note 1)
  • Er führte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit aus. (Note 2)
  • Er führte seine Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit aus. (Note 3)
  • Er führte seine Aufgaben zu unserer Zufriedenheit aus. (Note 4)
  • Er führte seine Aufgaben insgesamt zu unserer Zufriedenheit aus. (Note 5)

Ausbildungszeugnis-Muster aus meinem AdA-OnlineKurs

Innerhalb meines OnlineKurses zur Prüfungsvorbereitung auf den AdA-Schein verwende ich unter anderem folgende Aufgabenstellung als Muster für ein Ausbildungszeugnis:

Screenshot eines Muster-Ausbildungszeugnisses

Es ist üblich, dass (auch) Ausbildungszeugnisse das Geburtsdatum und den Geburtsort der Azubis enthalten, weil man die Beurteilten zweifelsfrei identifizieren können muss.

Eine der IHK-Prüfungsfragen im schriftlichen Teil der Ausbilder-Prüfung bezieht sich auf diese Information. Die Angabe des Geburtsdatums wird darin als zwingend erforderlich bezeichnet!

spielerische Übung zur Ausbilder-Prüfung

Sie sehen hier die Abbildung eines sehr alten Zeugnisses. Bitte lesen Sie dieses antiquarische Muster vom Flohmarkt durch, denn daraus kann man tatsächlich einen aktuellen Bezug zum Thema ‘Ausbildungszeugnis’ herstellen:

Foto eines historischen Ausbildungszeugnisses

Formulierungshilfen

Die IHK Stuttgart hat für das Ausbildungszeugnis eine Sammlung von Formulierungshilfen zusammengestellt.

Wie gut wissen Sie bereits für Ihre AdA-Prüfung Bescheid?

weitere Lernkarten-Muster
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mit zahlreichen Beispielen, Lernhilfen / Eselsbrücken

Die AEVO-Lernkartei enthält insgesamt drei Karten zum Ausbildungszeugnis.

Hinweis auf weitere Beiträge zur Ausbildereignungsprüfung
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Einzel-Beiträge
zur AEVO-Prüfung

Das für die AEVO-Prüfung erforderliche Wissen ist umfangreich und vielfach nicht logisch ableitbar.

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