AEVO-Prüfungsteilnehmer fühlte sich ungerecht bewertet
Mein Seminarteilnehmer hatte meinen Textvorschlag für den Widerspruch gegen sein Prüfungsergebnis noch mit ein paar Kleinigkeiten angereichert, die aber nach meiner Einschätzung nicht relevant sind. Mein Textvorschlag beruhte auf drei Begründungen.
Details siehe ab Textstelle: “IHK Köln hat schließlich eine Kopie des Prüfungsprotokolls geschickt“
IHK Köln hatte den Widerspruch des Prüflings in allen Teilen abgelehnt
Auszug aus der Widerspruchs-Ablehnung (wörtlich):
“Die Gewichtung einzelner Prüfungsleistungen, wie hier der schriftliche und der praktische Teil der Ausbilder-Eignungsprüfung, ist verbindlich und abschließend in der Verordnung zu regeln. Enthält diese keine ausdrücklichen Gewichtsregelungen, sind alle Prüfungsleistungen gleich zu gewichten. Bestehen Prüfungsleistungen jedoch aus mehreren unselbstständigen Teilleistungen, wie vorliegend die praktische Prüfung, ist die Gewichtung dieser einzelnen Teilleistungen dem Prüfungsausschuss vorbehalten.“ (Fettdruck nur hier auf der Webseite)
Ich halte die fett gedruckte Formulierung der IHK für eine absichtlich falsche Aussage, die jedoch beim Prüfling den Eindruck erwecken soll, als würde sie rechtskonform sein.
zum Vergleich: Die folgende Abbildung ist entnommen aus “Infos zur schriftlichen und mündlichen Ausbildereignungsprüfung” der IHK Düsseldorf:

Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist mit viel Arbeit und mit Kostenrisiko verbunden. Ich, als verantwortlicher Dozent des AEVO-Prüfungsvorbereitungsseminars, bin nur mittelbar betroffen und könnte sowieso nicht klagen. Aber ich hatte gegen den Ablehnungsbescheid der IHK Köln eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht. Dabei habe mich ich mich auf den gewichtigsten Punkt konzentriert, nämlich die ungleichgewichtige Bewertung im praktischen Teil der Ausbildereignungsprüfung (Oktober 2019).
Meine Aufsichtsbeschwerde hatte folgenden Inhalt
An die Rechtsaufsichtsbehörde der IHK Köln gem. § 11 Abs. 1 IHKG i.V.m. § 2 Abs. 1 IHKG NW:
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Berger Allee 25
40213 Düsseldorf.
Guten Tag,
ich lege hiermit eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen die IHK Köln ein. Begründung:
Die IHK Köln bewertet innerhalb der Ausbildereignungsprüfungen nach AEVO die Präsentation / Durchführung einerseits und das Fachgespräch (Prüfungsgespräch) andererseits mit 60 : 40. – Beweis: Screenshot vom offiziellen Bewertungsbogen der IHK Köln:

Die Ungleichgewichtung ist rechtswidrig. Begründung:
- Die AEVO 2009 sieht für die praktische Prüfung eine maximale Dauer von 30 Minuten vor, und zwar für die Präsentation / Durchführung und das Fachgespräch. Beide Teile zusammen sollen maximal 100 Prozent-Punkte ergeben.
- Es gibt keine explizite Regelung für eine ungleiche Gewichtung für die Präsentation/ Durchführung und das Fachgespräch.
- Wenn die AEVO eine ungleiche Gewichtung beabsichtigt hätte, wäre das entsprechend geregelt worden, also in der Weise, wie es die Regelungen zu gestreckten Abschlussprüfungen oder Fortbildungsverordnungen vorsehen: Berufspädagogik, Paragraph 11 bzw. Fachwirte für Versicherungen und Finanzen, Paragraph 8.
- Weil es keine AEVO-Regelung zu einer ungleichen Gewichtung gibt, kann eine Kammer nicht einfach eine willkürliche Regelung erfinden.
- Wortlaut § 4 (3) AEVO: “Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.“
Kurz danach hatte ich den Text ergänzt
Guten Tag,
ich ergänze meine Argumentation um folgenden Punkt:
Die IHK Köln begrenzt die Prüfungsdauer für die Präsentation bzw. die Durchführung auf 10 Minuten (Die meisten anderen IHKs begrenzen die Dauer auf 15 Minuten.) und gibt – richtig – eine Gesamtdauer von 30 Minuten für die gesamte praktische AEVO-Prüfung (Präsentation bzw. die Durchführung plus Fachgespräch) an.
Unabhängig von meiner vorherigen Begründung zur Rechtswidrigkeit der Bewertung ist es zudem absurd, den 10-minütigen Prüfungsteil mit 60% und den doppelt so langen Prüfungsteil nur mit 40% zu bewerten.
Auszug aus dem Leitfaden der IHK Köln:

Fundstelle: ….
Ich bitte Sie, mir den Eingang dieser erweiterten Fachaufsichtsbeschwerde zu bestätigen.
Mit besten Grüßen
Reinhold Vogt
Aufsichtsbeschwerde wurde abgelehnt
Knapp fünf Monate nach meiner (Rechts-)Aufsichtsbeschwerde erhielt ich die Antwort:
Die Ablehnungsbegründung halte ich für falsch
erstens: Es kann nicht rechtens sein,
- dass der 10-minütige Prüfungsteil mit 60% und
- der doppelt so lange Prüfungsteil nur mit 40%
bewertet werden.
Umgerechnet bedeutet das, dass die ‘Unterweisung’ mit sechs Prozentpunkten je Minute und das Fachgespräch mit zwei Prozentpunkten je Minute bewertet werden. Das führt also zur dreifach so hohen Bewertung der Unterweisung gegenüber dem Fachgespräch.
zweitens: Wenn die AEVO eine ungleiche Gewichtung beabsichtigt hätte, wäre das entsprechend geregelt worden, also in der Weise, wie es die Regelungen zu gestreckten Abschlussprüfungen oder Fortbildungsverordnungen vorsehen: Berufspädagogik, Paragraph 11 bzw. Fachwirte für Versicherungen und Finanzen, Paragraph 8.
Wenn ich der Prüfling gewesen wäre, hätte ich vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt. – Als Dozent des AdA-Kurses habe ich jedoch kein Klagerecht gegen den Widerspruchs-Ablehnungsbescheid der IHK Köln.
Falls noch einmal ein Prüfling, der bei der IHK Köln im praktischen Prüfungsteil durchgefallen ist, mich um Rat fragt, werde ich gern diejenige offizielle Quelle nennen, die meine Argumentation stützt. Arglos hatte ich das zunächst nicht für erforderlich gehalten.
Das war übrigens der einzige Ablehnungsbescheid zu meinen bisherigen Aufsichtsbeschwerden, der abgelehnt wurde. – Etwa acht bis acht weiteren meiner Aufsichtsbeschwerden im Zusammenhang mit einer Ausbildereignungsprüfung wurde stattgegeben.

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