Ausbildereignungsprüfung HwK Köln

Jahrelang rechtswidriges Prüfungsverfahren bei der HwK Köln

Die Ausbildereignungsprüfung HwK Köln wurde jahrelang rechtswidrig durchgeführt. Die folgende Unterlage enthält mehrere rechtswidrige Passagen:

Die HwK handelt rechtswidrig, weil Sie ein 'Thema der Projektarbeit' (mit Detailanforderungen) vorgibt.

Die HwK Köln hat kein Recht, eine solche Projektarbeit bzw. eine solche schriftliche Ausarbeitung für die Ausbildereignungsprüfung zu verlangen. – Detail-Infos

Anmerkung: Die Abbildung wurde gegilbt, um den betreffenden Prüfling vor eventuellen Repressalien der HwK Köln zu schützen: Über die vollständige Aufgabenstellung könnte der betreffende Prüfling identifiziert werden.

widerrechtliche Aufgabenstellung der HwK Köln zum praktischen Prüfungsteil / Ausbildereignungsprüfung

Rechtsquelle, die auch für die HWK Köln gilt

Auszug aus der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung – AMVO):

Ausbildereignungsprüfung: Bestimmungen zur Meisterprüfung, Teil IV - analog zur AEVO

Ausbildereignungsprüfung HwK Köln: Das damalige Verfahren der HwK Köln war jahrelang rechtswidrig

Folgende Punkte sind zu beanstanden:

  • Die HWK verlangte zur Ausbildereignungsprüfung rechtswidrig eine schriftliche Hausarbeit.
  • Das Verlangen nach Beantwortung der drei schriftlichen Einzelfragen ist rechtswidrig, weil schriftlichen Fragen innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils gestellt werden.
  • Die HwK kündigte rechtswidrig an: „Erfolgt die Abgabe nicht an diesem Termin, so ist eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung [gemeint ist: ‚Teilnahme an der praktischen Prüfung‘] nicht möglich.“ – Zur Problematik des Unterweisungsentwurfs habe ich an anderer Stelle bereits Stellung genommen. In diesem Zusammenhang hatte ich erfolgreich mehrere Fachaufsichtsbeschwerden eingereicht.siehe Unterweisungsentwurf zur AEVO-Prüfung
  • Die HwK Köln verlangte rechtswidrig einen Unterweisungsentwurf und beschneidet damit das Recht des Prüflings. Nämlich der Prüfling darf sich für die Präsentation oder für die Durchführung („Unterweisung“) entscheiden. Der Prüfling müsste alternativ zum Beispiel das Recht haben, das Auswahl- oder Beurteilungsverfahren für Auszubildende zu präsentieren. – Lesen Sie hier meine Stellungnahme und erfolgreiche Fachaufsichtsbeschwerde in einem ähnlichen Fall.
  • Außerdem war folgende Aussage rechtswidrig: „Während des Gespräches sollen Sie die Kriterien für die Gestaltung der Projektarbeit begründen.“ – In der AEVO und in der Meisterprüfungsverordnung heißt es nämlich: „Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erörtern.“


Falsch ist auch diese Formulierung

„Das Prüfungsgespräch ist Teil der Projektarbeit.“ – Richtig ist, dass das Fachgespräch Teil der praktischen Prüfung ist.

Bei einem eventuellen Widerspruch eines Prüflings gegen sein Prüfungsergebnis müsste die Ausbildereignungsprüfung HwK Köln wegen schwerwiegender formaler Fehlers annulliert werden. Leider trauen sich aber die meisten Prüflinge einfach nicht, gegen die so mächtig erscheinenden Instanzen, wie IHK und HwK, vorzugehen.

Am 3. März 2015 hatte ich auch gegen die HwK Köln eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht.

Antwort der Fachaufsichtsbehörde:

Hwk Köln-04

Die Antwort bezieht sich lediglich auf die Bewertung des Entwurfs.

Was die anderen von mir beanstandeten Teile der Prüfung angeht, überlasse ich es den Prüflingen der HwK Köln, ggf selber dagegen vorzugehen. Gemeint ist also ausdrücklich, auch hierzu eine Fachaufsichtsbeschwerde einzureichen.

Man kann es kaum glauben

  • Prüfungsbehörden machen eklatante Fehler.
  • Inkompetente Prüfungsbehörden maßen sich an, die Kompetenz der Prüflinge zu bewerten. – Von einem besonders krassen Fall bei der IHK Koblenz lesen Sie hier.

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